Hintergrund

Aufenthalt & Einbürgerung Familiennachzug

Damit Familien in Deutschland zusammenleben können, können Familienmitglieder einen Aufenthaltstitel beantragen.

family having fun time at home

Familiennachzug – Hamburg Welcome Portal

Wer kann einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger beantragen?

  • Ehepartnerinnen und Ehepartner (nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
  • deren minderjährige, ledige Kinder
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

Unter bestimmten Umständen dürfen auch Eltern oder Schwiegereltern zu Fachkräften, die ab dem 1. März 2024 erstmals einen Aufenthaltstitel bekommen haben, nach Deutschland ziehen. Ob andere Familienmitglieder kommen dürfen, entscheidet die Behörde. Das passiert nur, wenn es besonders schwierige Situationen gibt und es vermieden werden soll, dass es für die Familie sehr schwer wird.

Was ist bei der Einreise zu beachten, wenn die Familienangehörigen aus Drittstaaten kommen?

Bevor Familienangehörige nach Deutschland einreisen können, muss in vielen Fällen ein Visum (Familiennachzug) beantragt werden. Dieses beantragen die nachreisenden Familienangehörigen bei der Deutschen Auslandsvertretung im Heimatland.

Welche Ausnahmen gibt es?

Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs und den Vereinigten Staaten sowie von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können visumfrei einreisen, müssen aber nach Einreise zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Auch Familienangehörige von Personen, die bereits in einem anderen EU-Land seit zwölf Monaten eine Blaue Karte EU besitzen, können mit diesem ohne Visum nach Deutschland einreisen.

Personen mit EU-Staatsangehörigkeit benötigen kein Visum.

Kapitelübersicht

Familiennachzug zu Deutschen

Familienangehörige von Deutschen, die aus einem Drittstaat stammen, müssen eine Aufenthaltserlaubnis für ihren Aufenthalt in Deutschland beantragen. Diese Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Der oder die Deutsche hat seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • In der Regel muss der oder die Nachziehende einfache Deutschkenntnisse (A1) nachweisen können.

Nutzen Sie für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und Übermittlung Ihrer Dokumente den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg.

Informationen zur Beantragung und den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Bereich Formulare.

Kapitelübersicht

Familiennachzug zu EU- und EWR-Bürgerinnen und Bürgern

Familienangehörige von EU- und EWR-Bürgerinnen und Bürgern, die aus einem Drittstaat stammen, beantragen eine Aufenthaltskarte. Diese Aufenthaltskarte ist der Nachweis, dass sie das Recht haben, hier zu bleiben und zu arbeiten.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Der oder die Familienangehörige aus der EU oder der EWR ist in Deutschland gemeldet und wohnt in Deutschland

  • und besitzt das Freizügigkeitsrecht.

Nutzen Sie für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und Übermittlung Ihrer Dokumente den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg.

Informationen zur Beantragung und den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Bereich Formulare.

Kapitelübersicht

Familiennachzug zu Nicht-EU/EWR-Bürgerinnen und Bürgern (Personen aus Drittstaaten)

Familienmitglieder von Menschen aus Ländern außerhalb der EU oder des EWR, die auch selbst aus Drittstaaten kommen, müssen eine Erlaubnis beantragen, um in Deutschland zu bleiben. Mit dieser Erlaubnis dürfen sie hier arbeiten. 

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Die Person zu der Familienmitglieder nachziehen sollen ist in Deutschland gemeldet und wohnt in Deutschland.
  • Die Person zu der Familienmitglieder nachziehen sollen hat einen gültigen Aufenthaltstitel.
  • Der Wohnraum muss ausreichend sein. Hiervon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Nachzug z.B. zu einer Fachkraft oder einer Person, die selbstständig ist, erfolgen soll.
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Der Lebensunterhalt einer Person aus dem Ausland ist gesichert, wenn diese Person den Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel) bestreiten kann.
  • In der Regel muss der nachziehende Ehepartner oder die nachziehende Ehepartnerin einfache Deutschkenntnisse nachweisen können (A1).

Nutzen Sie für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und Übermittlung Ihrer Dokumente den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg.

Informationen zur Beantragung und den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Bereich Formulare.


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