Hintergrund

Anerkennung Anerkennung von ausländischen Urkunden

Ausländische öffentliche Urkunden werden von den deutschen Behörden oftmals nur anerkannt, wenn ihre Echtheit bestätigt wurde.

notary seal with pen

Anerkennung von ausländischen öffentlichen Urkunden – Hamburg Welcome Portal

Zu den öffentlichen Urkunden zählen zum Beispiel: Personenstandsurkunden (Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- und Sterbeurkunden), Melde-, Aufenthalts- oder Ledigkeitsbescheinigungen, Zeugnisse, Auszüge aus dem Handelsregister oder ähnliche Urkunden.

Das grundlegende Verfahren für die Feststellung der Echtheit der öffentlichen Urkunde ist die Legalisation. Zur Vereinfachung der Feststellung der Echtheit von Urkunden sind internationale Übereinkommen geschlossen worden. Das wichtigste ist das Haager Übereinkommen zur Ausstellung einer Apostille. Außerdem kann in bestimmten Bereichen aufgrund von Übereinkommen/bilateralen völkerrechtlichen Verträgen auf eine Feststellung der Echtheit verzichtet werden. Das bedeutet, dass die Urkunde ohne eine weitere Bestätigung der Echtheit von den deutschen Behörden akzeptiert wird.

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Legalisation

Die Legalisation erfolgt in zwei Schritten: Zunächst muss die zuständige Stelle des jeweiligen Staates die dort ausgestellte Urkunde vorbeglaubigen. Im Anschluss daran wird die Echtheit der Urkunde durch die Deutsche Auslandsvertretung bestätigt.

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an die Deutsche Auslandsvertretung in dem Land, in dem die öffentliche Urkunde ausgestellt wurde. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen über die Legalisation.

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Haager Apostille

Die Ausstellung der „Haager Apostille“ ist die erleichterte Form der Feststellung auf Echtheit einer Urkunde und ersetzt die sonst notwendige Legalisation. Sie gilt nur für die Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens. Die „Haager Apostille“ wird von der zuständigen Apostillen-Behörde des Staates, aus dem die Urkunde stammt, erteilt. Die Apostillen-Behörden der Vertragsstaaten sind auf der Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) veröffentlicht.

Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung ist nicht mehr erforderlich.

Die Anschrift für die „Apostille-Behörde“ kann Ihnen auch die Stelle, von der die Urkunde stammt, mitteilen. Außerdem können Sie sich an die Verwaltung des Bezirks, in dem die Urkunde ausgestellt wurde bzw. an die örtliche Deutsche Auslandsvertretung wenden. Diese haben meistens Merkblätter, in dem die Anschriften der zuständigen Apostille-Behörde und weitere Informationen zum Verfahren enthalten sind.

In der EU ausgestellte Urkunden im Personenstandswesen (zum Beispiel Geburts- oder Heiratsurkunde) benötigen keine Apostille.

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Verzicht auf Feststellung der Echtheit von Urkunden aufgrund von Übereinkommen oder bilateralen völkerrechtlichen Verträgen


Mehrsprachige, „internationale“ Urkunden (nach CIEC–Übereinkommen)

Bei Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem Vertragsstaat nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, wird in Deutschland auf die Feststellung der Echtheit verzichtet. 

Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde) sind:

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.


Vertragsstaaten des Münchener CIEC-Übereinkommens vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse) sind:

Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal,
Schweiz, Spanien, Türkei.

Bilaterale völkerrechtliche Verträge

Deutschland hat mit einigen Ländern im Bereich des Personenstandswesens oder der Beglaubigung von Urkunden bilaterale völkerrechtliche Verträge abgeschlossen. Für bestimmte Urkunden wird auf eine Legalisation oder deren Ersatz durch eine besondere Zwischenbeglaubigung verzichtet.

Die Verträge wurden mit den folgenden Ländern abgeschlossen: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz.

Ob die Echtheit Ihrer Urkunde bestätigt werden muss, erfragen Sie bitte bei der Stelle, die die Urkunde benötigt.

Erste Schritte

Aufenthalt

Beglaubigung von ausländischen öffentlichen Urkunden