Hintergrund

Aufenthalt & Einbürgerung Aufenthaltserlaubnis für Studierende

Wenn Sie in Deutschland studieren möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.

Residence Permit for Students / Aufenthaltserlaubnis für Studierende

Aufenthaltserlaubnis für Studierende – Hamburg Welcome Portal

Dieser Artikel befindet sich zur Zeit in Überarbeitung.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium ist es notwendig, dass Sie von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zum Studium zugelassen worden sind. Das Studium muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen und kann in Voll- oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in Teilzeit durchgeführt werden. Es genügt nicht, ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium zu besuchen.

Wenn Sie noch keine Zulassung erhalten haben, können Sie die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes beantragen. Sie können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen, wenn Sie einen studienvorbereitenden Sprachkurs oder ein Studienkolleg (studienvorbereitende Maßnahme) besuchen.

Während des Studiums dürfen Sie 120 Tage oder 240 halbe Tage arbeiten und studentische Nebentätigkeiten ausüben.

Wenn Sie das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, zu dessen Ausübung Ihre Qualifikation Sie befähigt.

Zur Suche nach einer entsprechenden Erwerbstätigkeit können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche beantragen.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz benötigen keine Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung. Sie genießen in Deutschland die unbeschränkte Freizügigkeit. Dieses gilt auch für britische Staatsangehörige bis 31. Dezember 2020.

Voraussetzungen:

  • Einreise mit einem deutschen Visum zum Zweck des Studiums - für die Visumerteilung sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig.
    Ausnahme: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Brasilien können visumfrei einreisen.
  • Zulassungsbescheid/Immatrikulationsbescheinigung von der Ausbildungseinrichtung
  • Finanzierungsnachweis (934€ pro Monat bzw. 11.208€ für ein Jahr) oder Vorlage einer Verpflichtungserklärung
  • Ausreichender Krankenversicherungsschutz

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde oder dem Hamburg Welcome Center. Dort erhalten Sie weitere Informationen zur Antragsstellung. Kontaktieren Sie die zuständige Behörde entweder direkt oder nutzen Sie für die Übermittlung Ihrer Dokumente den Online-Dienst des Serviceportals Hamburg.

Informationen für die Beantragung Ihrer Aufenthaltserlaubnis finden Sie im Bereich Formulare.

Innereuropäische Mobilität für Studenten bis zu 360 Tage

Sofern Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten haben und einen Teil Ihres Studiums in Deutschland durchführen möchten, können Sie sich ohne deutschen Aufenthaltstitel für maximal 360 Tage in Deutschland aufhalten und Ihrem Studium nachgehen.

Es ist lediglich eine Mitteilung der Ausbildungseinrichtung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erforderlich. Die Mitteilung soll muss spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der aufnehmenden Ausbildungseinrichtung bekannt ist, dass Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland durchführen möchten. Bei Zustimmung erhalten Sie eine Bescheinigung vom BAMF zum Zweck des Studiums im Rahmen der kurzfristigen europäischen Mobilität. Mit dieser Bescheinigung können Sie dann jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels nach Deutschland einreisen. Wenn Sie die Bescheinigung noch nicht erhalten haben, sind Ihnen die Einreise und der Aufenthalt nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen erlaubt.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Besitz eines Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck des Studiums (im Sinne der EU-Richtlinie 2016/801) für die Dauer des geplanten Aufenthalts,
  • Nachweis, dass ein Teil des Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchgeführt werden soll, weil eine Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen erfolgt oder eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen besteht.
  • Zulassung der aufnehmenden Ausbildungseinrichtung in Deutschland,
  • die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes des Ausländers und
  • Nachweis, dass Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren können und ausreichend krankenversichert sind.


Studium