Hintergrund

Einreise Verpflichtungserklärungen

Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung können Sie ausländischen Staatsangehörigen einen kurz- oder längerfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen.

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Verpflichtungserklärungen – Hamburg Welcome Portal

Drittstaatsangehörige müssen grundsätzlich für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland nachweisen, dass sie über ausreichende Einkünfte verfügen, um ihren Lebensunterhalt selbstständig zu finanzieren. Falls Einreisenden dies nicht möglich ist, können Sie für die jeweilige Person eine Verpflichtungserklärung abgeben. Das Original der Verpflichtungserklärung müssen Sie an Ihren ausländischen Gast weitergeben, damit diese Person den ausgefüllten Vordruck bei der Beantragung des Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis vorlegen kann. Eine Verpflichtungserklärung kann lediglich maximal sechs Monate vor dem ersten Tag des Besuches beantragt werden. Sollten diese Frist verstrichen sein, entscheidet die zuständige Auslandsvertretung, ob eine aktuelle Verpflichtungserklärung vorgelegt werden muss.

Umfang der Verpflichtungserklärung

Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für alle Kosten aufzukommen, die Ihr Gast in Deutschland verursacht und nicht selbstständig zahlen kann.

Dies sind zum Beispiel die Kosten

  • für den Lebensunterhalt (Verpflegung, Unterkunft, Kleidung)
  • für Krankenbehandlungen und Fälle der Pflegebedürftigkeit (Nachweis eines ausreichenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes erforderlich)
  • für die eventuelle Rückführung in das Heimatland (falls Ihr Gast nicht freiwillig wieder ausreist)

Die Verpflichtungserklärung gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Eine Verpflichtungserklärung können Sie nur dann abgeben, wenn Sie selbst über ausreichendes eigenes Einkommen verfügen und keine öffentliche Mittel beziehen. Sie müssen dazu in aller Regel entsprechende Nachweise vorlegen (zum Beispiel Wohnraum-, Einkommens- und Versicherungsnachweise). Wenn Ihr Einkommen allein nicht ausreicht, können Sie auch gemeinsam mit anderen Personen eine Verpflichtungserklärung abgeben.

Wenn Sie selbst nicht die Staatsbürger*in eines EU-Mitgliedstaates sind, benötigen Sie für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung außerdem einen Aufenthaltstitel, dessen Gültigkeit die Besuchsdauer übersteigt.

Abgabe von Verpflichtungserklärungen

Wenden Sie sich bitte an den für Ihren Wohnort zuständigen Hamburg Service vor Ort. Die Bearbeitung erfolgt im Fachbereich Ausländerangelegenheiten (bei einem Aufenthalt über 90 Tagen) oder im Fachbereich Einwohnerangelegenheiten (Aufenthalt unter 90 Tagen).

Um den zuständigen Standort des Hamburg Service vor Ort zu ermitteln, gehen Sie wie folgt vor:

1. Behördenfinder aufrufen:

            - Verpflichtungserklärungen unter 90 Tagen

            - Verpflichtungserklärungen über 90 Tagen

2. Meldeadresse in Hamburg eingeben (Straße und Hausnummer)

3. rote „Weiter“-Schaltfläche drücken

Der Behördenfinder zeigt Ihnen nun Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Öffnungszeiten der zuständigen Dienststelle an.

Die Kosten des Kundenservices betragen 29 Euro.

Notwendige Unterlagen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung:

  • genaue Personalien Ihres Gastes (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und –ort, Adresse im Ausland, wünschenswert ist auch die Seriennummer des Reisepasses)
  • Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie ggf. Ihr gültiger Aufenthaltstitel
  • voraussichtliche Mietkosten und Krankenversicherungsnachweise Ihres Gastes
  • bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Lohn- / Gehaltsbescheinigungen/Bezügemitteilungen der vergangenen drei Monate (ggf. auch Kindergeld-, Kinderzuschlag- oder Elterngeld-Bescheide)
  • bei Rentnerinnen und Rentnern: Rentenbescheid, aus dem die Höhe der aktuellen monatlichen Rente hervorgeht
  • bei selbstständig bzw. freiberuflich Tätigen: letzter Steuerbescheid und aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung oder sonstige Nachweise, aus denen das monatliche Nettoeinkommen oder der aktuelle monatliche Gewinn hervorgeht (Kontoauszüge oder Sparbücher reichen nicht aus)
  • bei juristischen Personen (z.B. GmbH): Handelsregisterauszug (nicht älter als drei Monate), Gewinn- und Verlustrechnung oder sonstige Nachweise (Vorsprache des Geschäftsführers oder eines Prokuristen).

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