Hintergrund

Kinder & Familie Elternzeit und Mutterschutz

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte als Arbeitnehmer vor und nach der Geburt Ihres Kindes.

Eltern mit Baby / Parents with Baby

Elternzeit – Hamburg Welcome Portal

Mutterschutz

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Zum Mutterschutz gehören unter anderem

  • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • ein besonderer Schutz vor Kündigung,
  • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt, sowie
  • die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.

Mehr Informationen zum Mutterschutz finden Sie in der Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz" oder im Familienportal. Beides wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegeben.

Elternzeit

Die Elternzeit ist ein Zeitraum von bis zu 36 Monaten unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. In dieser Zeit müssen Eltern nicht arbeiten, erhalten aber auch kein Gehalt.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie bis zu drei Jahre von der Arbeit freistellt. Die Elternzeit müssen Sie dabei bis sieben Wochen vor Beginn dieses Zeitraumes bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Elternzeit beginnt dann frühestens an dem Tag der Geburt und endet am dritten Geburtstag des Kindes. Elternzeit ist zudem für einzelne Monate, Wochen oder Tage wählbar.

Sie können aber auch einen Teil der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen. Dann stehen Ihnen aber lediglich 24 Monate Elternzeit zu. In diesem Fall müssen Sie die Elternzeit spätestens 13 Wochen (sieben Wochen bei Geburten vor dem 1. Juli 2015) vor Beginn des gewünschten Zeitraums bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
  • Sie arbeiten in Deutschland oder Ihr Arbeitsvertrag ist nach deutschem Recht abgeschlossen
  • Sie betreuen und erziehen ein Kind selbst
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt
  • Während der Elternzeit sind Sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig

Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternzeit ist nicht erforderlich, wenn Sie diese bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Für die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes könnte die Zustimmung des Arbeitgebers hingegen erforderlich sein.

Elternzeit steht Ihnen zu, unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht hat und zwar für

  • leibliche Kinder
  • leibliche Kinder der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
  • Pflegekinder in Vollzeitpflege
  • Adoptivkinder
  • Enkelkinder, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat
  • Geschwister sowie Nichten und Neffen (nur in besonderen Fällen)

Während der Elternzeit erhalten Sie kein Gehalt. Als staatlich finanzielle Unterstützung können Eltern daher für diesen Zeitraum das Elterngeld beantragen. Das Basiselterngeld erhalten Sie bis zu 14 Monate, ElterngeldPlus sogar bis zu 28 Monate. Zudem dürfen Sie im Zeitraum der Elternzeit bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Während der Elternzeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann Sie daher nur in Ausnahmefällen kündigen. Zudem können Sie nach der Elternzeit an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.