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Verkehr & Mobilität Ausländische Führerscheine

Wir informieren Sie über die wichtigsten deutschen Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Autoführerscheine.

Woman showing her driving licence out of the window of her car

Ausländische Führerscheine – Hamburg Welcome Portal

Bei vorübergehenden Aufenthalten (weniger als 185 Tage/Jahr) gilt Ihr gültiger ausländischer Führerschein auch in Deutschland. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis müssen Sie auch in Deutschland beachten.  Ihre Fahrerlaubnis gilt insbesondere dann nicht, wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter von 18 Jahren (Begleitetes Fahren ab 17 Jahren möglich) noch nicht erreicht haben.
Der Führerschein ist beim Führen des Kraftfahrzeugs mitzuführen.
Nicht-EU/EWR-Bürger benötigen zusätzlich einen Internationalen Führerschein oder eine Übersetzung.

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Führerscheine aus EU/EWR-Staaten

Wenn Sie einen gültigen nationalen Führerschein besitzen, dürfen Sie grundsätzlich bis zum Ablauf der Geltungsdauer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen. 

Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E (Busse und LKWs) gelten auch für die entsprechenden EU/EWR Fahrerlaubnisse. Die Geltungsdauer dieser Klassen beträgt in Deutschland 5 Jahre. Grundlage für die Berechnung ist das Erteilungsdatum der ausländischen Fahrerlaubnis. Dies ist unbedingt von Fahrerlaubnisinhabern dieser Klassen zu beachten.

Droht Ihre ausländische Fahrerlaubnis abzulaufen oder ist sie schon nicht mehr gültig, wenden Sie sich bitte umgehend an den Landesbetrieb Verkehr.

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Führerscheine aus Staaten außerhalb der EU und des EWR

Sofern Sie einen ausländischen Führerschein besitzen, der nicht in der EU oder den EWR-Staaten erworben wurde, gilt dieser ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach ist Ihr Führerschein in Deutschland nicht mehr gültig.

Um weiterhin Auto fahren zu können ist dann ein in Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung des deutschen Führerscheins hängen davon ab, in welchem Staat Sie den ausländischen Führerschein erworben haben. 

Achtung: Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ausländischen Führerschein, der hier nicht oder nicht mehr anerkannt wird, gilt als Fahren ohne Fahrerlaubnis und wird zur polizeilichen Anzeige gebracht.

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Terminvereinbarung und notwendige Unterlagen

Der ausländische Führerschein muss gültig sein, damit er umgewandelt werden kann. Welche Unterlagen eingereicht werden müssen und ob Sie Fahrerlaubnisprüfungen ablegen müssen, hängt davon ab, in welchem Staat Ihr Führerschein ausgestellt wurde:

  • Listenstaaten
    Mit sogenannten Listenstaaten hat Deutschland ein Abkommen über die gegenseitige vereinfachte Umschreibung der Führerscheine geschlossen.
    Bei Führerscheinen aus diesen Ländern sind weniger Antragsunterlagen und in der Regel keine Prüfungen erforderlich. Hier können Sie die nötigen Unterlagen finden und einen Termin buchen.
  • sonstige Länder – “Drittstaaten”
    Wenn Ihr Führerschein nicht in einem EU-/EWR-Land und nicht in einem der Listenstaaten ausgestellt wurde, müssen Sie theoretische und praktische Prüfungen für alle Fahrzeugklassen, die Sie  umschreiben lassen möchten, ablegen.
    Zunächst ist ein Umschreibungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte suchen Sie sich eine  Fahrschule und melden sich dort an. Dort werden Sie beraten. Hier können Sie einen Termin für die Umschreibung buchen.

Haben  Sie die ggf. erforderlichen Prüfungen bestanden, wird Ihnen der deutsche Führerschein beim Landesbetrieb Verkehr ausgehändigt.
Der deutsche Führerschein ist grundsätzlich auch im Ausland gültig.

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Kontakt

In Hamburg ist der Landesbetrieb Verkehr (LBV) für Führerscheinangelegenheiten zuständig:

LBV Hamburg-Mitte, Ausschläger Weg 100, 20537 Hamburg
LBV Hamburg-Nord, Langenhorner Chaussee 491, 22419 Hamburg
Tel.: 040 42858-0
E-Mail: fuehrerschein@lbv.hamburg.de
Internet: www.lbv.hamburg.de

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