Anerkennung

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Anerkennung von ausländischen Urkunden

Ausländische öffentliche Urkunden werden von den deutschen Behörden oftmals nur anerkannt, wenn ihre Echtheit bestätigt wurde.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel lediglich eine vereinfachte Orientierungshilfe bietet und dem grundlegenden Verständnis der notwendigen Nachweise dient. Für ausführliche Informationen empfehlen wir den Artikel auf der Webseite des Auswärtigen Amtes (Abschnitt: „Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland“)Internationaler Urkundenverkehr – Auswärtiges Amt

 

Wenn Sie ausländische öffentliche Urkunden in Deutschland verwenden möchten, ist es oft notwendig, ihre Echtheit bestätigen zu lassen. Zu den öffentlichen Urkunden zählen zum Beispiel:

  • Personenstandsurkunden (Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- und Sterbeurkunden)
  • Melde-, Aufenthalts- oder Ledigkeitsbescheinigungen
  • Zeugnisse, Auszüge aus dem Handelsregister oder ähnliche Urkunden.

 

Zwei gängige Verfahren für die Beglaubigung solcher Dokumente sind die Legalisation und die Apostille.

 

Legalisation

Die Legalisation ist ein umfassenderes Verfahren und wird durch die deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen. In den meisten Staaten ist die Legalisation von Urkunden zudem nur möglich, wenn diese zuvor durch das Außenministerium oder andere Behörden des Ausstellungslandes beglaubigt worden sind.

Die Legalisation bestätigt die Echtheit von Unterschriften und Siegeln, erfordert jedoch eine zusätzliche Überprüfung durch die Auslandsvertretungen, was den Prozess aufwändiger macht.

Genauere Informationen zum Verfahren der Legalisation erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.

In manchen Fällen wird aufgrund von internationalen Abkommen keine Legalisation benötigt, es genügt dann eine Apostille.

 

Haager Apostille

Die Haager Apostille ist eine vereinfachte Form der Beglaubigung von Urkunden und wird innerhalb der Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens verwendet. Mit einer Apostille wird die Echtheit von Unterschriften, Stempeln oder Siegeln einer Urkunde bestätigt, wodurch diese in einem anderen Mitgliedstaat direkt anerkannt wird. Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung ist somit nicht erforderlich.

Die Apostille wird von einer autorisierten Behörde im Ausstellungsland der Urkunde erteilt.

 

Neben der Apostille gibt es noch weitere völkerrechtliche Übereinkommen und Verträge, durch die die Legalisation entfällt und die Anerkennung von Dokumenten ohne zusätzliche Beglaubigungen ermöglicht wird:

 

EU-Apostillenverordnung 2016/1191

Durch diese Verordnung werden bestimmte öffentliche Urkunden, die bei den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats vorgelegt werden sollen, von der Legalisation oder Apostillierung befreit.

 

CIEC-Übereinkommen

Durch Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) werden Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten ohne zusätzliche Beglaubigungen anerkannt.

 

Bilaterale völkerrechtliche Verträge

Es existieren zudem bilaterale völkerrechtliche Verträge, die zwischen zwei Ländern abgeschlossen werden und den Urkundenverkehr vereinfachen können. Solche Verträge können die gegenseitige Anerkennung bestimmter Urkunden ohne weitere Beglaubigung festlegen.

 

Ob eine Legalisation benötigt wird oder Sie die Vorteile von völkerrechtlichen Übereinkommen und Verträgen nutzen können, hängt davon ab, welche Regelungen zwischen dem Ausstellungsland der Urkunde und Deutschland bestehen. Die Übersichten der Länder finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes in den jeweiligen Abschnitten über die verschiedenen Verfahren.

 

Antworten auf häufige Fragen

Auf der Webseite des Auswärtigen Amtes finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Verwendung von Urkunden. Die Antworten wurden so formuliert, dass möglichst keine juristischen Fachbegriffe verwendet werden, um sie leichter verständlich zu machen: FAQ: Urkundenverkehr – Auswärtiges Amt