Anerkennung

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Anerkennung von ausländischen Urkunden

Ausländische öffentliche Urkunden werden von den deutschen Behörden oftmals nur anerkannt, wenn ihre Echtheit bestätigt wurde.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel lediglich eine vereinfachte Orientierungshilfe bietet und dem grundlegenden Verständnis der notwendigen Nachweise dient. Für ausführliche Informationen empfehlen wir den Artikel auf der Webseite des Auswärtigen Amtes (Abschnitt: „Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland“)Internationaler Urkundenverkehr – Auswärtiges Amt


Wenn Sie ausländische öffentliche Urkunden in Deutschland verwenden möchten, ist es oft notwendig, ihre Echtheit bestätigen zu lassen. Zu den öffentlichen Urkunden zählen zum Beispiel:

  • Personenstandsurkunden (Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- und Sterbeurkunden)
  • Melde-, Aufenthalts- oder Ledigkeitsbescheinigungen
  • Zeugnisse, Auszüge aus dem Handelsregister oder ähnliche Urkunden.


Zwei gängige Verfahren für die Beglaubigung solcher Dokumente sind die Legalisation und die Apostille.

Eine ausländische Urkunde kann von der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Ausstellungsland beglaubigt werden (Legalisation). In manchen Fällen ist dies jedoch nicht nötig, weil durch internationale Abkommen die Legalisation entfällt und stattdessen eine Apostille ausreicht.

Ob eine Legalisation, Apostille oder ein anderes Verfahren erforderlich ist, hängt davon ab, aus welchem Land die Urkunde stammt.


Legalisation

Die Legalisation ist ein umfassenderes Verfahren, bei dem die Urkunde zunächst von einer Behörde des Ausstellungslandes (z. B. dem Außenministerium) beglaubigt wird. Anschließend erfolgt die Legalisation durch die deutsche Botschaft oder das Konsulat.

Die Legalisation bestätigt die Echtheit von Unterschriften und Siegeln, erfordert jedoch eine zusätzliche Überprüfung durch die Auslandsvertretungen, was den Prozess aufwändiger macht.

Genauere Informationen zum Verfahren der Legalisation erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.


Haager Apostille

Die Haager Apostille ist eine vereinfachte Form der Beglaubigung von Urkunden und wird innerhalb der Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens verwendet. Mit einer Apostille wird die Echtheit von Unterschriften, Stempeln oder Siegeln einer Urkunde bestätigt, sodass diese in einem anderen Mitgliedstaat direkt anerkannt wird. Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung ist somit nicht erforderlich.

Die Apostille wird von einer autorisierten Behörde im Ausstellungsland der Urkunde erteilt.


CIEC-Übereinkommen

Neben der Apostille und der Legalisation gibt es auch das CIEC-Übereinkommen (Internationale Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen).

Dadurch werden Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten ohne zusätzliche Beglaubigungen anerkannt.


Bilaterale völkerrechtliche Verträge

Zusätzlich zu den oben genannten Verfahren existieren bilaterale völkerrechtliche Verträge, die zwischen zwei Ländern abgeschlossen werden und den Urkundenverkehr vereinfachen können. Solche Verträge können die gegenseitige Anerkennung bestimmter Urkunden ohne weitere Beglaubigung festlegen.


Ob Sie eine Apostille, Legalisation, eine CIEC-Urkunde oder die Vorteile eines bilateralen Vertrags nutzen können, hängt davon ab, welche Regelungen zwischen dem Ausstellungsland und Deutschland bestehen. Die Übersichten der Länder finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Landes in den jeweiligen Abschnitten über die verschiedenen Verfahren.


Antworten auf häufige Fragen

Auf der Webseite des Auswärtigen Amtes finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Verwendung von Urkunden. Die Antworten wurden so formuliert, dass möglichst keine juristischen Fachbegriffe verwendet werden, um sie leichter verständlich zu machen: FAQ: Urkundenverkehr – Auswärtiges Amt