Hintergrund

Arbeiten Kündigung und Aufhebungsvertrag

Wenn Sie selber kündigen oder Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird, sollten Sie einige Dinge beachten. Auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte nicht ohne Prüfung erfolgen.

Symbolic image: Employment Contract in Hamburg, Germany

Kündigung und Aufhebungsvertrag– Hamburg Welcome Portal

Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Punkte zusammengestellt:

Kündigungsfristen

Es gibt bei jeder Beschäftigung Kündigungsfristen, die eingehalten werden müssen.

Je länger Sie für eine Firma arbeiten, desto länger ist auch Ihre gesetzliche Kündigungsfrist. Wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag nichts anderes geschrieben steht, beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit 2 Wochen, nach Beendigung der Probezeit 4 Wochen. Eine Kündigung, bei der die Fristen eingehalten werden, nennt man ordentliche Kündigung.

Form der Kündigung

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Auch dann, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Die schriftliche Form gilt für beide Parteien. Also für Arbeitgeberin und Arbeitgeber und für Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer. Kündigungen, die per E-Mail, SMS, andere Messengerdienste (zum Beispiel WhatsApp oder Telegram) sowie mündlich ausgesprochen werden, sind nicht zulässig. Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag weiterhin besteht und Sie weiter zur Arbeit gehen müssen und der Arbeitgeber weiter Ihr Gehalt zahlen muss.

Zudem muss die Kündigung auch unterschrieben sein. Ein Namenskürzel ist nicht ausreichend. Außerdem muss die Person auch berechtigt sein (Bevollmächtigung) Ihnen zu kündigen.

Kündigungsgründe

In aller Regel benötigt der Arbeitgeber einen Grund für die ordentliche Kündigung. Er muss diesen allerdings nicht im Kündigungsschreiben nennen. Spätestens vor Gericht hat er aber darzulegen, aus welchem Grund er Ihnen gekündigt hat. Also fragen Sie auf jeden Fall nach den Kündigungsgründen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Nennt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf Ihre Nachfrage die Kündigungsgründe nicht, dann haben Sie unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz.

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder im Gesetz bestimmte Kündigungsfrist wird in diesem Falle nicht eingehalten. Man nennt diese Kündigung deswegen auch außerordentliche Kündigung. Eine fristlose Kündigung ist dann möglich, wenn dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine Zusammenarbeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Wenn Sie fristlos gekündigt werden, sollten Sie sich auf jeden Fall sofort rechtlich beraten lassen. Eine Klage gegen eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Kündigung eingereicht werden.

Hinweis: Wenn Sie selber kündigen, kann dies unter Umständen zur Kürzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II (Jobcenter) oder ALG 1  (Bundesagentur für Arbeit) führen. Vor Kündigung Ihres Arbeitsvertrages sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen.

Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag, Aufhebungsvereinbarung)

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Er hat den Zweck das Arbeitsverhältnis zu beenden. Wenn Sie dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kommt zum Beispiel dann in Frage, wenn Sie einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben und die Kündigungsfrist aus Ihrem derzeitigen Arbeitsvertrag zu lang ist. Dann können Sie mit dem Arbeitgeber über eine frühere Beendigung Ihres Arbeitsvertrages sprechen.

Hinweis: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, kann dies unter Umständen zur Kürzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II (Jobcenter) oder ALG 1  (Bundesagentur für Arbeit)  führen. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen.

Arbeitssuchendmeldung/Arbeitslosmeldung

Ob Ende eines befristeten Arbeitsvertrages, (fristlose) Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Sie müssen sich unbedingt bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, damit Ihnen keine Ansprüche verloren gehen. 3 Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages müssen Sie sich arbeitssuchend melden. Wenn Sie das nicht oder zu spät machen, kann es dazu führen, dass Sie weniger oder gar kein Arbeitslosengeld erhalten.

Beispiel: Ihr Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.12., dann müssen Sie sich spätestens am 01.10. arbeitssuchend gemeldet haben.

Wenn Sie gekündigt werden, dann melden Sie sich bitte umgehend (am besten spätestens 3 Tage nach der Kündigung) bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend.

Auch wenn Sie Kundin oder Kunde vom Jobcenter sind und keinen Anspruch auf ALG 1  (Bundesagentur für Arbeit) haben, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden. Dort bekommen Sie dann eine Bescheinigung, dass kein Anspruch auf ALG 1 besteht.

Die hier aufgeführten Informationen ersetzten keine persönliche Beratung, sondern sollen nur einen Überblick geben. Wenn Sie Fragen haben oder Beratung benötigen, dann nehmen Sie einfach zu uns Kontakt auf.