Hintergrund

Aufenthalt & Einbürgerung Familiennachzug

Zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft kann Familienangehörigen in Deutschland ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

family having fun time at home

Familiennachzug – Hamburg Welcome Portal

Grundsätzlich können nur Ehepartnerinnen, Ehepartner und minderjährige, ledige Kinder nachziehen. Für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gelten die Regeln über den Familiennachzug entsprechend. Für den Nachzug von Ehepartnerinnen und Ehepartnern ist erforderlich, dass beide das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger steht im Ermessen der Behörde und kann nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte zugelassen werden.

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland muss vorab ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs bei der Deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs und den Vereinigten Staaten sowie von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können visumfrei einreisen. 

Kapitelübersicht

Familiennachzug zu Deutschen

Familienangehörige von Deutschen müssen eine Aufenthaltserlaubnis für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet beantragen.  Diese berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Der oder die Deutsche hat seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • In der Regel muss der oder die Nachziehende einfache Deutschkenntnisse (A1) nachweisen können.

Kontaktieren Sie die zuständige Behörde entweder direkt oder nutzen Sie für die Übermittlung Ihrer Dokumente den Online-Dienst des Serviceportals Hamburg.

Informationen zur Beantragung und den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Bereich Formulare.

Kapitelübersicht


Familiennachzug zu EU- und EWR-Bürgerinnen und Bürgern

Familienangehörige (aus Drittstaaten) von EU- und EWR-Bürgerinnen und Bürgern beantragen eine Aufenthaltskarte. Sie dient als Nachweis des Aufenthaltsrechts und des Rechts zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Familienangehörige genießen nur dann ein vom EU/EWR-Bürgerinnen und Bürgern abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn diese oder dieser ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein Freizügigkeitsrecht besitzt.

Kontaktieren Sie die zuständige Behörde entweder direkt oder nutzen Sie für die Übermittlung Ihrer Dokumente den Online-Dienst des Serviceportals Hamburg.

Informationen zur Beantragung und den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Bereich Formulare.

Kapitelübersicht


Familiennachzug zu Nicht-EU/EWR-Bürgern und Bürgerinnen (Drittstaatler)

Familienangehörige von Nicht-EU/EWR-Bürgerinnen und Bürgern müssen eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthalt im Bundesgebiet beantragen. Diese berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Familienangehörige genießen nur dann ein von einer Person aus Drittstaaten abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.
  • Der Wohnraum muss ausreichend sein.
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Der Lebensunterhalt einer Person aus dem Ausland ist gesichert, wenn diese Person den Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel) bestreiten kann.
  • In der Regel muss der nachziehende Ehepartner oder die nachziehende Ehepartnerin einfache Deutschkenntnisse nachweisen können (A1).

Kontaktieren Sie die zuständige Behörde entweder direkt oder nutzen Sie für die Übermittlung Ihrer Dokumente den Online-Dienst des Serviceportals Hamburg.

Informationen zur Beantragung und den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Bereich Formulare.


Erste Schritte