Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
Wenn Sie in Deutschland leben und arbeiten möchten, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel mit einer Arbeitserlaubnis.
Allgemeine Hinweise
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Eine solche Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Wenn Sie einen in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss haben, können Sie unter Umständen die Blaue Karte EU erhalten, die einige Vorteile bietet. Erfahren Sie in unserem Artikel mehr über die Blaue Karte EU.
Bitte beachten Sie, dass Sie erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Visum oder Aufenthaltstitel) mit der Erlaubnis zu Arbeiten eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten die ausreichende Qualifikation für eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nachzuweisen:
1. Arbeit aufgrund einer Qualifikation
Voraussetzungen
Visum zur Beschäftigung
Ausnahmen
- Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestimmter Länder können ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen. Mehr dazu im Artikel zum Visum.
- Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz genießen die unbeschränkte Freizügigkeit.
Anerkannte berufliche Qualifikation oder vergleichbarer Hochschulabschluss:
Sie müssen nachweisen, dass Sie im Besitz einer in Deutschland anerkannten Qualifikation sind oder Ihre Qualifikation mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
Für reglementierte Berufe ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich.
konkretes Arbeitsangebot eines Arbeitgebenden in Deutschland:
Es muss sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Das bedeutet: für die Ausübung dieser Beschäftigung ist in der Regel ein Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland erforderlich.
Es ist jedoch nicht zwingend notwendig, dass die Tätigkeiten, die Sie ausüben werden, mit Ihrer beruflichen Qualifikation übereinstimmen. Hilfstätigkeiten erfüllen die Kriterien für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nicht.
2. Arbeit aufgrund von Berufserfahrung
Voraussetzungen
Visum zur Beschäftigung
Ausnahmen
- Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestimmter Länder können ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen. Mehr dazu im Artikel zum Visum.
- Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz genießen die unbeschränkte Freizügigkeit.
Berufspraktische Erfahrung:
Sie haben mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf.
Einen im Ausbildungsland anerkannten Hochschulabschluss oder eine berufliche Qualifikation mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer.
Auch ein im Ausland erworbener Abschluss, der von einer deutschen Auslandshandelskammer ausgestellt wurde, kann die Voraussetzungen erfüllen.
Hinweis für IT-Spezialistinnen und IT-Spezialisten
Der Nachweis eines Berufs- oder Hochschulabschlusses sowie von deutschen Sprachkenntnissen ist nicht erforderlich, wenn Sie hier als IT-Spezialistin oder IT-Spezialist arbeiten wollen.
konkretes Arbeitsangebot eines Arbeitgebenden in Deutschland:
Es muss sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Das bedeutet: für die Ausübung dieser Beschäftigung ist in der Regel ein Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland erforderlich.
Es ist jedoch nicht zwingend notwendig, dass die Tätigkeiten, die Sie ausüben werden, mit Ihrer beruflichen Qualifikation übereinstimmen.
Hilfstätigkeiten erfüllen die Kriterien für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nicht.
Mindestgehalt:
Ein Jobangebot muss ein Mindestgehalt von mindestens 40.770 Euro (im Jahr 2024) enthalten. Wenn der Arbeitgebende tarifgebunden ist, genügt eine Entlohnung nach Tarifvertrag.
Personen über 45 Jahre
Wenn Sie über 45 Jahre alt sind und das erste Mal nach Deutschland reisen, um hier eine Beschäftigung aufzunehmen, gelten besondere Richtlinien:
- Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 49.830 Euro (im Jahr 2024)
- oder eine angemessene Altersversorgung.