Aufenthaltserlaubnisse

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Aufenthaltserlaubnis zur Forschung

Wenn Sie in Deutschland eine Forschungstätigkeit beginnen möchten, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen.

Allgemeine Hinweise

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet. 


Voraussetzungen


Visum zur Forschung
Ausnahmen

  • Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestimmter Länder können ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen. Mehr dazu im Artikel zum Visum.
  • Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz genießen die unbeschränkte Freizügigkeit.


Eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens liegt vor und die Forschungseinrichtung hat sich verpflichtet, die Kosten, die nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung durch einen eventuell unerlaubten Aufenthalt entstehen könnten, für bis zu sechs Monate zu übernehmen.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Ausreichender Krankenversicherungsschutz (Anlage 1).


Antrag stellen

Antragsstellung

Es ist ein Formular abgebildet.
© Hamburg Welcome Center via Canva

Aufenthaltserlaubnis beantragen

Informationen und Dokumente für die Beantragung Ihrer Aufenthaltserlaubnis in Hamburg finden Sie im Bereich Formulare und Checklisten.

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Perspektiven nach Abschluss der Forschungstätigkeit

Nach Abschluss der Forschungstätigkeit wird die Aufenthaltserlaubnis um bis zu neun Monate zur Suche einer der Qualifikation des Forschers entsprechenden Erwerbstätigkeit verlängert, sofern der Abschluss von der aufnehmenden Einrichtung bestätigt wurde und diese Erwerbstätigkeit von einem Ausländer aufgenommen werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraumes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.