Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche
Wenn Sie aus dem Ausland außerhalb der EU oder der EWR-Staaten stammen und eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland suchen, können Sie für die Jobsuche in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Das Hamburg Welcome Center unterstützt Sie gerne bei der Jobsuche. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Für den Aufenthalt zur Jobsuche gibt es verschiedene Zugangsmöglichkeiten:
1. Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche im Anschluss an ein Studium oder eine Ausbildung in Deutschland
Wenn Sie in Deutschland einen Hochschul- oder Berufsabschlusses erwerben, können Sie im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um nach einer Stelle zu suchen, zu der Sie Ihre Qualifikation befähigt.
Wenn Sie in diesem Zeitraum eine geeignete Stelle gefunden haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder eine Blaue Karte EU beantragen.
Mit deutschem Hochschulabschluss
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG sind und Ihr Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis um maximal 18 Monate verlängern, um eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland zu finden. Während dieser Zeit können Sie jede Art von Arbeit annehmen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Voraussetzungen
Sie müssen einen Hochschulabschluss (Bachelor, Master, Diplom, etc.) in Deutschland erworben haben.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sie an eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums anschließt (gemäß § 16b oder §16c AufenthG).
Ihr Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein, alternativ Vorlage einer Verpflichtungserklärung.
Ausreichende Krankenversicherung (Anlage 1).
Mit deutschem Berufsabschluss
Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine bis zu 18 Monate gültige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie können in diesem Zeitraum jeden Job annehmen.
Wenn Sie in diesem Zeitraum ein Beschäftigungsangebot als Fachkraft erhalten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung beantragen. Sie können auch eine Aufenthaltserlaubnis für die Selbstständigkeit erhalten.
Voraussetzungen
Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sie einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung folgt (gemäß § 16a AufenthG).
Ihr Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein oder Vorlage einer Verpflichtungserklärung.
Ausreichende Krankenversicherung.
2. Chancenkarte zur Jobsuche mit einem anerkannten akademischen oder beruflichen Abschluss
Mit der Chancenkarte zur Jobsuche mit einem anerkannten akademischen oder beruflichen Abschluss können Sie bis zu zwölf Monate in Deutschland nach einer qualifizierten Beschäftigung suchen. Eine Verlängerung (z.B. als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder als Blaue Karte EU) ist nur möglich, wenn Sie in diesem Zeitraum einen entsprechenden Arbeitsplatz finden. Mit der Chancenkarte dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten sowie Probebeschäftigungen von höchstens zwei Wochen ausüben.
Sie können diese Chancenkarte auch mit einem deutschen Hochschul- oder Berufsabschluss beantragen, wenn Ihre Ausbildung oder Ihr Studium bereits längere Zeit zurückliegt.
Mit anerkanntem ausländischen Hochschulabschluss
Voraussetzungen
Visum zur Arbeitsplatzsuche
Ausnahmen
- Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland können ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen.
- Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz genießen die unbeschränkte Freizügigkeit.
Nachweis eines anerkannten ausländischen Hochschulabschlusses oder eines ausländischen Hochschulabschlusses, der einem deutschen Hochschulabschluss entspricht.
Ihr Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein oder Vorlage einer Verpflichtungserklärung
Ausreichende Krankenversicherung (Anlage 2)
Mit anerkanntem ausländischen Berufsabschluss
Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation haben, die einem deutschen qualifizierten Berufsabschluss gleichwertig ist, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um nach einer Stelle zu suchen, zu der Sie Ihre Qualifikation befähigt. Die Chancenkarte ist bis zu zwölf Monaten gültig und kann nur verlängert werden, wenn Sie in dieser Zeit eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen. Mit der Chancenkarte dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten sowie Probebeschäftigungen von höchstens zwei Wochen ausüben.
Wenn Sie in diesem Zeitraum eine geeignete Stelle gefunden haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen.
Voraussetzungen
Visum zur Arbeitsplatzsuche
Ausnahmen
- Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland können ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen.
- Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz genießen die unbeschränkte Freizügigkeit.
Nachweis eines anerkannten ausländischen Berufsabschlusses. Hierfür benötigen Sie einen Anerkennungsbescheid der für Ihren Beruf zuständigen Stelle.
Ihr Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein oder Vorlage einer Verpflichtungserklärung.
Ausreichende Krankenversicherung.
3. Chancenkarte zur Jobsuche über das Punktesystem
Wenn Sie zwar im Ausland eine Hochschul- oder Berufsausbildung abgeschlossen haben, aber für Ihren Abschluss in Deutschland noch keine Anerkennung beantragt haben, können Sie ebenfalls eine Chancenkarte für bis zu zwölf Monate beantragen. Hierfür müssen Sie grundsätzlich Ihre ausländische Qualifikation und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Darüber hinaus müssen Sie über verschiedene Kriterien eine Mindestpunktzahl erreichen. Mit der Chancenkarte dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten sowie Probebeschäftigungen von höchstens zwei Wochen ausüben. Wenn Sie in diesem Zeitraum eine geeignete Stelle gefunden haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen.
Voraussetzungen
Visum zur Arbeitsplatzsuche
Ausnahmen
- Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland können ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen.
- Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz genießen die unbeschränkte Freizügigkeit.
Nachweis über den Abschluss einer beruflichen oder akademischen Ausbildung im Ausland. Dieser muss in dem Land anerkannt sein, in dem der Abschluss erworben wurde.
Hinweis zu beruflichen Abschlüssen: Bitte beachten Sie, dass die Ausbildung mindestens 2 Jahre gedauert haben muss und Sie eine positive Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen benötigen.
Nachweis über Sprachkenntnisse:
Sie sprechen Deutsch mindestens auf dem Niveau A1 oder Englisch mindestens auf dem Sprachlevel B2 und können dies mit einem entsprechenden Zertifikat nachweisen.
Ihr Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Sie können ein Sperrkonto mit einer monatlichen Auszahlungsrate von mindestens 1027 Euro (2024) im Monat einrichten oder eine Verpflichtungserklärung vorweisen.
Darüber hinaus müssen Sie mindestens 6 Punkte im Punktesystem erreichen. Punkte erhalten Sie zum Beispiel für Ihr Alter, Ihre Berufserfahrung, bessere Sprachkenntnisse oder einen früheren Aufenthalt in Deutschland. Weitere Informationen über das System erhalten Sie auf der Webseite von Make it in Germany.