Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Sie möchten in Deutschland als ausländische Fachkraft arbeiten, Ihnen fehlt aber für eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung die (volle) Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikationen? Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für Sie in Frage kommen.
Grundsätzlich können Sie die Anerkennung vor der Einreise aus dem Ausland heraus beantragen.
Es gibt jedoch auch verschiedene Möglichkeiten, um Ihr Anerkennungsverfahren während eines Aufenthaltes in Deutschland zu starten oder abzuschließen.
1. Anpassungsqualifizierung
Wenn Sie bereits ein Anerkennungsverfahren gestartet haben und von der zuständigen Anerkennungsstelle Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt werden, müssen Sie diese mit Qualifizierungsmaßnahmen ausgleichen. Dies kann durch einen Anpassungslehrgang oder eine Prüfung geschehen. Dafür können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung von Berufsqualifikationen beantragen.
Weitere Informationen zu Qualifizierungsangeboten finden Sie auf der Seite BQ-Portal.
Die Aufenthaltserlaubnis kann für die Dauer von 24 Monaten erteilt werden, damit Sie in Deutschland an einer Bildungsmaßnahme zur Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation teilnehmen können. Eine Verlängerung von bis zu zwölf Monaten ist möglich. Dadurch kann sich eine Höchstaufenthaltsdauer von bis zu drei Jahren ergeben. Während der Bildungsmaßnahme dürfen Sie bis zu zwanzig Stunden in der Woche arbeiten.
Voraussetzungen
Visum zur Durchführung einer Anpassungsqualifizierung
Ausnahmen
- Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestimmter Länder können ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen. Mehr dazu im Artikel zum Visum.
- Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz genießen die unbeschränkte Freizügigkeit.
Feststellungsbescheid der für den Beruf zuständigen Stelle über die Notwendigkeit von weiteren beruflichen Qualifizierungen
Nachweis über die Teilnahme an einer geeigneten Anpassungs- oder Qualifizierungsmaßnahme
Geeigneter Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse
- Mindestniveau A2, für Ärzte und Pflegekräfte B1. Im Einzelfall kann ein niedrigeres Sprachniveau ausreichen, wenn der Spracherwerb Bestandteil der geplanten Qualifizierungsmaßnahme ist.
Finanzierungsnachweis (1.027€ pro Monat) oder Vorlage einer Verpflichtungserklärung)
Ausreichender Krankenversicherungsschutz
2. Anerkennungspartnerschaft
Die Anerkennungspartnerschaft wird zwischen einer angehenden Fachkraft und einem Unternehmen in Deutschland eingegangen.
Sie sind eine angehende Fachkraft, wenn Sie für eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikationen vorlegen müssten, diese aber noch nicht beantragt haben.
Durch beide Seiten der Partnerschaft – das Unternehmen und durch Sie - wird zur Beantragung des Visums versichert, dass nach der Einreise die Anerkennung beantragt und das Verfahren aktiv betrieben wird. Dies bedeutet, dass ein Anerkennungsverfahren nicht aus dem Ausland betrieben werden muss. Während Sie sich bereits in Deutschland befinden und hier arbeiten, können Sie das Verfahren beginnen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann für die Dauer von 24 Monaten erteilt werden und wenn Sie die Voraussetzungen weiterhin erfüllen für einen Aufenthalt von bis zu drei Jahren verlängert werden.
Voraussetzungen
Visum zur Anerkennungspartnerschaft
Ausnahmen
- Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestimmter Länder können ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen. Mehr dazu im Artikel zum Visum.
- Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz genießen die unbeschränkte Freizügigkeit.
Im Ausland erworbene Berufsqualifikation
Sie können eine mindestens zweijährige Ausbildung vorweisen oder einen Hochschulabschluss. Eine Anerkennung im jeweiligen Ausbildungsstaat muss dafür vorhanden sein. Dafür legen Sie einen Nachweis der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vor. Hier geht es zur Antragsstellung:
Geeigneter Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse (Mindestniveau A2)
Ausreichender Krankenversicherungsschutz
Gesicherter Lebensunterhalt (z.B. durch das Arbeitsverhältnis)
3. Durchführung einer Qualifikationsanalyse
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Anerkennungsstelle entscheiden, dass Sie eine Qualifikationsanalyse durchlaufen können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie im Ausland zwar eine Ausbildung abgeschlossen haben, darüber aber keine Unterlagen mehr nachweisen können. Im Rahmen der Qualifikationsanalyse zeigen Sie in Praxis und Theorie Ihre Kenntnisse direkt bei der Anerkennungsstelle.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für 6 Monate ausgestellt, kann aber verlängert werden, sofern Sie zur vollen Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation an weiteren Anpassungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen müssen.
Voraussetzungen
Visum zur Anerkennungspartnerschaft
Ausnahmen
- Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestimmter Länder können ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen. Mehr dazu im Artikel zum Visum.
- Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz genießen die unbeschränkte Freizügigkeit.
Schriftliche Bestätigung der für den Beruf zuständigen Stelle, dass in Ihrem Fall eine Qualifikationsanalyse durchgeführt wird
Geeigneter Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse (Mindestniveau A2 - wird von der Anerkennungsstelle festgelegt)
Finanzierungsnachweis oder Vorlage einer Verpflichtungserklärung
Ausreichender Krankenversicherungsschutz
Antrag stellen
Perspektiven nach dem Anerkennungsverfahren
Wenn Ihr Anerkennungsverfahren abgeschlossen ist, erhalten Sie die volle Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation oder die Berufszulassung und können sich als Fachkraft auf dem Arbeitsmarkt bewerben. Dann können Sie im Anschluss eine weitere Verlängerung Ihres Aufenthaltes beantragen:
Arbeitserlaubnis zur Jobsuche:
wenn Sie noch kein Jobangebot vorliegen haben oder
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung:
wenn Sie ein Jobangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen haben
Somit haben Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz die Möglichkeit, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Beratungsstellen
Um sich zum Thema der beruflichen Anerkennung im Ausland beraten zu lassen, gibt es verschiedene Anlaufstellen:
- Bundesweite Beratungsstellen: Einrichtungen des Förderprogramms IQ sowie die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
- Internetseiten mit allgemeine und berufsspezifischen Informationen rund um das Thema der beruflichen Anerkennung: „Anerkennung in Deutschland“, „Make-it-in-Germany“, „BQ-Portal“.
- Auslandshandelskammern (AHKs): Die am Projekt „ProRecognition“ beteiligten Einrichtungen bieten den Interessenten in ausgewählten Ländern die Möglichkeit, sich zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen beraten zu lassen.
In Hamburg können Sie sich zudem an das Hamburg Welcome Center wenden.