Familiennachzug
Damit Familien in Deutschland zusammenleben können, können Familienmitglieder einen Aufenthaltstitel beantragen.
Allgemeine Hinweise
Wer kann einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger beantragen?
- Ehepartnerinnen und Ehepartner (nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
- deren minderjährige, ledige Kinder
- eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
Unter bestimmten Umständen dürfen auch Eltern oder Schwiegereltern zu Fachkräften, die ab dem 1. März 2024 erstmals einen Aufenthaltstitel bekommen haben, nach Deutschland ziehen. Ob andere Familienmitglieder kommen dürfen, entscheidet die Behörde. Das passiert nur, wenn es besonders schwierige Situationen gibt und es vermieden werden soll, dass es für die Familie sehr schwer wird.
Was ist bei der Einreise zu beachten, wenn die Familienangehörigen aus Drittstaaten kommen?
Bevor Familienangehörige nach Deutschland einreisen können, muss in vielen Fällen ein Visum (Familiennachzug) beantragt werden. Dieses beantragen die nachreisenden Familienangehörigen bei der Deutschen Auslandsvertretung im Heimatland.
Ausnahmen
- Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestimmter Länder können ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen. Mehr dazu im Artikel zum Visum.
- Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz genießen die unbeschränkte Freizügigkeit.
Familiennachzug zu Deutschen
Familienangehörige von Deutschen, die aus einem Drittstaat stammen, müssen eine Aufenthaltserlaubnis für ihren Aufenthalt in Deutschland beantragen. Diese Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Der oder die Deutsche hat seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- In der Regel muss der oder die Nachziehende einfache Deutschkenntnisse (A1) nachweisen können.
Familiennachzug zu EU- und EWR-Bürgerinnen und Bürgern
Familienangehörige von EU- und EWR-Bürgerinnen und Bürgern, die aus einem Drittstaat stammen, beantragen eine Aufenthaltskarte. Diese Aufenthaltskarte ist der Nachweis, dass sie das Recht haben, hier zu bleiben und zu arbeiten.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Der oder die Familienangehörige aus der EU oder der EWR ist in Deutschland gemeldet und wohnt in Deutschland
- und besitzt das Freizügigkeitsrecht.
Familiennachzug zu Nicht-EU/EWR-Bürgerinnen und Bürgern (Personen aus Drittstaaten)
Familienmitglieder von Menschen aus Ländern außerhalb der EU oder des EWR, die auch selbst aus Drittstaaten kommen, müssen eine Erlaubnis beantragen, um in Deutschland zu bleiben. Mit dieser Erlaubnis dürfen sie hier arbeiten.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Die Person zu der Familienmitglieder nachziehen sollen ist in Deutschland gemeldet und wohnt in Deutschland.
- Die Person zu der Familienmitglieder nachziehen sollen hat einen gültigen Aufenthaltstitel.
- Der Wohnraum muss ausreichend sein. Hiervon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Nachzug z.B. zu einer Fachkraft oder einer Person, die selbstständig ist, erfolgen soll.
- Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Der Lebensunterhalt einer Person aus dem Ausland ist gesichert, wenn diese Person den Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel) bestreiten kann.
- In der Regel muss der nachziehende Ehepartner oder die nachziehende Ehepartnerin einfache Deutschkenntnisse nachweisen können (A1).