Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zum unbefristeten Aufenthalt sowie zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Niederlassungserlaubnisse werden nach unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen erteilt. Ab wann Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, hängt davon ab, welchen Aufenthaltstitel Sie aktuell besitzen.
Während eines Aufenthalts zum Studium oder zu sonstigen Ausbildungszwecken kann Ihnen keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Allgemeine Voraussetzungen
- Sie müssen seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein (frühere Studien- und Ausbildungszeiten werden zur Hälfte angerechnet).
- Sie müssen in der Lage sein, die Kosten für Ihren Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren und einen durchgehenden ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können.
- Der Nachweis einer ausreichenden Altersvorsorge ist erforderlich, dazu zählen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen.
- Es dürfen keine Vorstrafen vorliegen.
- Sofern Sie erwerbstätig sind, müssen Sie die hierfür erforderlichen Erlaubnisse besitzen.
- Sie sollten über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügen.
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland sind erforderlich.
Zusätzliche Hinweise für
Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte
Wenn Sie eine Blaue Karte EU besitzen und über einfache Deutschkenntnisse (A1) verfügen, können Sie bereits nach 27 Monaten qualifizierter Beschäftigung die Niederlassungserlaubnis beantragen. Die Frist beträgt nur 21 Monate, wenn Sie über ausreichende Deutschkenntnisse (B1) sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Test Leben in Deutschland) verfügen. Der Nachweis von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verkürzt sich auf den jeweiligen Zeitraum.
Andere Fachkräfte
Personen, die als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis nach §18a, §18b, §18d oder §18g AufenthG besitzen, können nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Sofern Sie Ihren Berufs- oder Hochschulabschluss in Deutschland erworben haben, beachten Sie bitte den folgenden Abschnitt.
Personen mit deutschem Berufs- oder Hochschulabschluss
Wenn Sie in Deutschland erfolgreich eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, können Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen:
- Sie sind seit mindestens zwei Jahren als Fachkraft erwerbstätig (mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG)
- Sie haben Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 24 Monaten gezahlt.
- Sie erfüllen die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen.
Selbstständige
Sie können nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich Ihr Unternehmen erfolgreich am Markt etabliert hat und Sie aus den Einkünften den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienangehörigen sichern können.
Wenn Sie freiberuflich tätig sind, können Sie von dieser verkürzten Frist nicht profitieren.
Familienangehörige einer Fachkraft mit Niederlassungserlaubnis
Wenn Sie mit einer Fachkraft verheiratet sind, die bereits eine Niederlassungserlaubnis nach §18c AufenthG erhalten hat, können Sie ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Hierfür müssen Sie weiterhin mit Ihrem Ehepartner zusammenleben, seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und mindestens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Darüber hinaus gelten die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen mit Ausnahme der Altersvorsorge.
Familienangehörige eines/r Deutschen
Wenn Sie mit einem deutschen Ehegatten, Kind oder Elternteil seit drei Jahren zusammenleben und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, können Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen. Sie müssen dafür über ausreichende Deutschkenntnisse (B1) verfügen. Den Nachweis über die Altersvorsorge müssen Sie nicht erbringen.