Aufenthaltserlaubnis für Studierende
Wenn Sie in Deutschland studieren möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.
Allgemeine Hinweise
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium ist es notwendig, dass Sie von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zum Studium zugelassen worden sind. Das Studium muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen und kann in Voll- oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in Teilzeit durchgeführt werden. Es genügt nicht, ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium zu besuchen.
Wenn Sie noch keine Zulassung erhalten haben, können Sie die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes beantragen. Sie können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen, wenn Sie einen studienvorbereitenden Sprachkurs oder ein Studienkolleg (studienvorbereitende Maßnahme) besuchen.
Während des Studiums oder der studienvorbereitenden Maßnahme dürfen Sie jedes Jahr 140 volle Tage (über 4 Stunden Arbeitszeit) oder 280 halbe Tage (bis 4 Stunden) arbeiten sowie studentische Nebentätigkeiten ausüben. Personen, die auf Studienplatzsuche sind, dürfen im Umfang von 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Wenn Sie das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Ihre zukünftige Tätigkeit mit Ihrem Studium übereinstimmt. Es darf sich allerdings nicht um eine Helfertätigkeit handeln. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Studium zu dem Zeitpunkt noch gültig ist und Sie Ihre maximal erlaubten Arbeitstage (siehe oben) noch nicht aufgebraucht haben, dürfen Sie die neue Tätigkeit bereits anfangen. Sie sollten in diesem Falle zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen.
Um nach einer passenden Arbeitsstelle zu suchen beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche.
Weitere Informationen für internationale Studierende finden Sie in dieser Broschüre.
Voraussetzungen
Visum zum Studium
Ausnahmen
- Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestimmter Länder können ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen. Mehr dazu im Artikel zum Visum.
- Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz genießen die unbeschränkte Freizügigkeit.
Zulassungsbescheid/Immatrikulationsbescheinigung von der Ausbildungseinrichtung
Finanzierungsnachweis (934€ pro Monat bzw. 11.208€ für ein Jahr) oder Vorlage einer Verpflichtungserklärung
Ausreichender Krankenversicherungsschutz
Antrag stellen
Innereuropäische Mobilität für Studenten bis zu 360 Tage
Sofern Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten haben und einen Teil Ihres Studiums in Deutschland durchführen möchten, können Sie sich ohne deutschen Aufenthaltstitel für maximal 360 Tage in Deutschland aufhalten und Ihrem Studium nachgehen.
Es ist lediglich eine Mitteilung der Ausbildungseinrichtung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erforderlich. Die Mitteilung soll muss spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der aufnehmenden Ausbildungseinrichtung bekannt ist, dass Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland durchführen möchten. Bei Zustimmung erhalten Sie eine Bescheinigung vom BAMF zum Zweck des Studiums im Rahmen der kurzfristigen europäischen Mobilität. Mit dieser Bescheinigung können Sie dann jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels nach Deutschland einreisen. Wenn Sie die Bescheinigung noch nicht erhalten haben, sind Ihnen die Einreise und der Aufenthalt nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen erlaubt.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Besitz eines Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck des Studiums (im Sinne der EU-Richtlinie 2016/801) für die Dauer des geplanten Aufenthalts,
- Nachweis, dass ein Teil des Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchgeführt werden soll, weil eine Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen erfolgt oder eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen besteht.
- Zulassung der aufnehmenden Ausbildungseinrichtung in Deutschland,
- die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes des Ausländers und
- Nachweis, dass Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren können und ausreichend krankenversichert sind.