Hinweise zur Aufenthaltserlaubnis

Sie lesen den Originaltext

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in leichte Sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in leichter Sprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in Gebärden­sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in Gebärdensprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis während der Antragsbearbeitung - Was Sie über Fiktionsbescheinigungen wissen sollten

Wenn der Aufenthaltstitel abgelaufen ist oder in naher Zukunft nicht mehr gültig ist, können Ausländerbehörden eine Fiktionsbescheinigung ausstellen.

Ein Informationsblatt zur Fiktionsbescheinigung finden Sie als PDF zum Download hier

Eine Fiktionsbescheinigung wird in den Fällen ausgestellt, in denen die Ausländerbehörde noch nicht (abschließend) über einen Antrag entscheiden kann, zum Beispiel weil: 

  • Unterlagen fehlen
  • die Ausländerakte noch nicht vorliegt und angefordert werden muss 
  • der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) noch nicht ausgehändigt werden kann

Eine Fiktionsbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn erkennbar ist, dass der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags noch rechtmäßig (dem Recht entsprechend) ist.

Fiktionsbescheinigung Vorderseite
© Bundesministerium des Innern und für Heimat Die Vorderseite der Fiktionsbescheinigung ist abgebildet.
Fiktionsbescheinigung Rückseite
© Bundesministerium des Innern und für Heimat Die Rückseite der Fiktionsbescheinigung ist abgebildet.

Ihr Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder D-Visum (nationales Visum für längerfristige Aufenthalte) ist noch gültig:

  • dann wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Das bedeutet für Sie, dass der bisherige Aufenthaltstitel weiter gültig ist, bis über den Antrag entschieden worden ist. Sie dürfen also zum Beispiel weiterhin arbeiten oder studieren, wenn dies vorher auch erlaubt war. Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise nach Deutschland sind mit dieser Fiktionsbescheinigung möglich. Wie bei einem Aufenthaltstitel gilt aber, die Bescheinigung muss bei der Wiedereinreise noch gültig sein.


Sie durften aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit ohne Visum einreisen und haben deswegen noch keinen Aufenthaltstitel: 

  • dann wird die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Der Aufenthalt in Deutschland ist damit erlaubt, bis über Ihren Antrag entschieden worden ist. Mit dieser Bescheinigung dürfen Sie aber nicht wieder nach Deutschland einreisen oder anfangen zu arbeiten oder zu studieren.

Hinweis: Wenn Sie visumsfrei einreisen durften, dann dürfen Sie sich 90 Tage in Deutschland aufhalten. Das bedeutet, dass eine Wiedereinreise möglich ist, wenn Sie sich noch keine 90 Tage in Deutschland aufgehalten haben.


Sie sind mit Schengen-Visum (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt) eingereist:

dann kann leider keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. 


Ihr Aufenthaltstitel ist abgelaufen und Sie haben bereits einen Antrag gestellt:

  • dann ist Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis möglicherweise weiterhin kraft Gesetzes (das bedeutet, Sie müssen nichts weiter tun, damit die Verlängerung rechtlich wirkt) gültig. Meistens ist das der Fall, wenn Sie Ihren Antrag telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder über den Online-Dienst gestellt haben. 


Sie haben eine (formlose) Bescheinigung über Ihren Aufenthalt von der Ausländerbehörde bekommen?

Covid-Bescheinigung Fiktion
© Behörde für Inneres und Sport Es ist ein Muster einer formlosen Fiktionsbescheinigung abgebildet.

Dabei handelt es sich um eine formlose Bescheinigung (auch Covid-Bescheinigung genannt), die die Ausländerbehörde aufgrund der pandemiebedingten Verzögerungen in der Antragsbearbeitung erstellt hat. Diese Bescheinigung können Sie zum Beispiel nutzen, um Ihrem Arbeitgeber nachzuweisen, dass Sie sich rechtmäßig (dem Recht entsprechend) in Deutschland aufhalten und Ihr Aufenthaltstitel weiterhin gültig ist. Eine Wiedereinreise nach Deutschland ist mit dieser Bescheinigung aber nicht möglich.


Erforderliche Unterlagen zur Beantragung einer Fiktionsbescheinigung:

  • Gültiger Pass oder Passersatz - Eine Fiktionsbescheinigung gilt immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass oder Passersatz.
  • Bisheriger Aufenthaltstitel - Soweit vorhanden, ist der bisherige Aufenthaltstitel mitzubringen, zum Beispiel der elektronische Aufenthaltstitel (eAT).
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Hamburg
  • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
  • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters

Gebühren

  • Erwachsene: 13,00 Euro
  • Minderjährige (Personen unter 18 Jahren): 6,50 Euro
  • ARB-Berechtigte türkische Staatsangehörige: gebührenfrei (zur Bestätigung wird ein Nachweis darüber benötigt, wie lange Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (wie lange Sie schon eine Arbeit haben), z. B. Jahresabrechnungen, Bescheinigung der Rentenversicherung usw.) 
  • Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen: gebührenfrei (Nachweis aktueller Leistungsbescheid)