Hinweise zur Aufenthaltserlaubnis

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Kündigung – Was passiert mit meinem Aufenthaltstitel?

Dieser Artikel soll Ihnen Informationen zu Ihrem Aufenthaltsstatus geben, wenn Sie Ihren Arbeits- oder Ausbildungsvertrag gekündigt haben oder gekündigt wurden.

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger

Sie genießen Freizügigkeit und müssen eine Kündigung nicht der Ausländerbehörde melden. Die Freizügigkeit bleibt für mindestens sechs weitere Monate bestehen, wenn Sie in Deutschland nach einer neuen Arbeit suchen.


Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung

(§§ 18a bis 19d AufenthG)

Sie müssen die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis Ihrer Ausländerbehörde mitteilen! Ihre Aufenthaltserlaubnis bleibt mindestens bis zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bestehen. Darüber hinaus erhalten Sie von der Ausländerbehörde mindestens drei Monate Zeit nach einer neuen Arbeit zu suchen. Wenn Sie während dieser Zeit keine neue Arbeit finden, prüft die Ausländerbehörde, ob Ihnen eine Chancenkarte erteilt werden kann, mit der Sie bis zu zwölf Monate auf Jobsuche gehen können. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung „Beschäftigung erlaubt“ enthält, dürfen Sie die neue Arbeit ohne zusätzliche Erlaubnis der Ausländerbehörde beginnen. Ist Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis an Ihren bisherigen Arbeitgeber gebunden, muss die Ausländerbehörde Ihrer neuen Arbeit erst zustimmen. Senden Sie hierfür die Unterlagen (insbesondere die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“) unverzüglich an die Ausländerbehörde, um den Prozess einzuleiten.


Personen mit einer Blauen Karte EU

(§ 18g AufenthG)

Sie müssen die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis Ihrer Ausländerbehörde mitteilen! Ihre Blaue Karte EU bleibt mindestens bis zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bestehen. Darüber hinaus erhalten Sie von der Ausländerbehörde mindestens drei Monate Zeit nach einer neuen Arbeit zu suchen. Wenn Sie während dieser Zeit keine neue Arbeit finden, prüft die Ausländerbehörde, ob Ihnen eine Chancenkarte erteilt werden kann, mit der Sie bis zu zwölf Monate auf Jobsuche gehen können. Als Inhaber einer Blauen Karte EU dürfen Sie jede andere Beschäftigung, die die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt (insbesondere das Mindestgehalt), ohne zusätzliche Erlaubnis der Ausländerbehörde antreten. Wenn Sie bereits seit mindestens zwölf Monaten in der Blauen Karte EU beschäftigt waren, dürfen Sie jede andere Beschäftigung aufnehmen, ohne dass die Ausländerbehörde zustimmen muss.


Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung

(§§ 16a oder 16g AufenthG)

Sie müssen die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis Ihrer Ausländerbehörde mitteilen! Wenn Sie die Beendigung Ihres aktuellen Ausbildungsverhältnisses nicht selbst zu vertreten haben, erhalten Sie von der Ausländerbehörde sechs Monate Zeit nach einem neuen Ausbildungsplatz zu suchen.


Personen mit anderen Aufenthaltstiteln

Wenn Sie im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Familiennachzug), einer Niederlassungserlaubnis oder einem Daueraufenthalt-EU sind und die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ in Ihrem Aufenthaltstitel vermerkt ist, dürfen Sie jeden anderen Arbeitsplatz antreten. Eine Information der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich.


Services im Hamburg Welcome Center

Wenn Sie Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz benötigen, wenden Sie sich gerne kostenlos an den Labour Market Service im Hamburg Welcome Center (awo-aqtivus@welcome.hamburg.de).

Für Fachkräfte mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 18a bis 18g AufenthG und Wohnsitz in Hamburg ist das Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP) die zuständige Ausländerbehörde.

Wir bitten um Verständnis, dass das HWCP aufgrund des hohen Anfragenaufkommens allgemeine Fragen, die in diesem Artikel bereits erörtert wurden, nicht beantworten kann.

Sollten Sie in sehr dringenden Fällen eine neue Erlaubnis oder eine Fiktionsbescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an das HWCP (professionals@welcome.hamburg.de oder unter 040 / 428 39-5500).

Bei individuellen Fragen zum Aufenthaltsrecht, wenden Sie sich bei Bedarf gerne an die Ausländerrechtliche Beratung im Hamburg Welcome Center (auslaenderrecht@welcome.hamburg.de).

Bei arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bei Bedarf gerne kostenlos an die Beratung des Projektes „Faire Integration“ im Hamburg Welcome Center (faire-integration@welcome.hamburg.de).