Deutsche Sprachkenntnisse nachweisen
Um ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zu bekommen, benötigen Sie häufig Kenntnisse der deutschen Sprache.
Die Sprachkenntnisse werden nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) bewertet. Der GER hilft, Sprachkenntnisse einheitlich und verständlich zu beschreiben.
Einfache Deutschkenntnisse (A1)
Wenn Sie für die Beantragung eines Visums oder Aufenthaltstitels einfache Deutschkenntnisse nachweisen müssen, entspricht dies der Stufe A1 des GER und bedeutet:
- Sie können alltägliche und ganz einfache Sätze verstehen und anwenden
- Sie können sich und andere Personen vorstellen (z.B. sagen, wo Sie wohnen und was Sie machen) und können auf einfache Fragen antworten
- Sie können sich auf einfache Art mit anderen verständigen, wenn Ihr Gegenüber langsam und deutlich spricht und bereit ist zu helfen
Grundsätzlich müssen Sie ein Sprachzertifikat vorlegen, das auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) basiert.
Die Sprachzertifikate der folgenden Institute sind als Nachweis anerkannt:
- Goethe-Zertifikat A1: Start Deutsch 1
- telc Deutsch A1
- ÖSD Zertifikat A1 (ZA1)
- Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
Wenn bei Ihrem persönlichen Termin deutlich wird, dass Sie mindestens die erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse besitzen, kann auf ein offizielles Sprachzertifikat verzichtet werden. Die Entscheidung darüber trifft die Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde.
Hinreichende Deutschkenntnisse (A2)
Wenn Sie für die Beantragung eines Visums oder Aufenthaltstitels hinreichende Deutschkenntnisse nachweisen müssen, entspricht dies der Stufe A2 des GER und bedeutet:
- Sie können Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, zum Beispiel Informationen zur Person und zur Familie, zum Einkaufen, der Arbeit und zur näheren Umgebung
- Sie können sich in einfachen Situationen verständigen, die Sie bereits kennen und über vertraute Dinge sprechen
- Sie können mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und eigene Bedürfnisse beschreiben.
Grundsätzlich müssen Sie ein Sprachzertifikat vorlegen, das auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) basiert.
Die Sprachzertifikate der folgenden Institute sind als Nachweis anerkannt:
Ausreichende Deutschkenntnisse (B1)
Wenn Sie für die Beantragung eines Visums oder Aufenthaltstitels ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen müssen, entspricht dies der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und bedeutet:
- Sie können die wesentlichen Inhalte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus dem Alltag, zum Beispiel Arbeit oder Freizeit geht. Dazu gehört auch, dass Sie einen einfachen alltäglichen Text lesen, verstehen und die zentralen Punkte wiedergeben können
- Sie können einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessen sprechen
- Sie können über Erfahrungen und Ereignisse erzählen, über Ihre Träume und Ziele berichten und zu Ihren Plänen und Absichten eine kurze Begründung oder Erklärung abgeben
Grundsätzlich müssen Sie ein Sprachzertifikat vorlegen, das auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE).
Die Sprachzertifikate der folgenden Institute sind als Nachweis anerkannt:
- Goethe-Zertifikat B1
- Zertifikat Deutsch / telc Deutsch B1
- ÖSD Zertifikat B1 (ZB1)
- Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) auf Kompetenzstufe B1
- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
- Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
Wenn Sie einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie Ihre Sprachkenntnisse mit dem "Zertifikat Integrationskurs" nachweisen.
Alternativen zum Sprachzertifikat
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Besuch einer deutschen Schule, Berufsschule, Fachhochschule oder Universität als Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse dienen. Die Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 gelten dann als nachgewiesen, wenn:
- Sie vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg besucht haben (Sie wurden in die nächsthöhere Klasse versetzt),
- Sie einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben haben,
- Sie in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden sind,
- Sie ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder
- Sie eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben