Hintergrund

Aufenthalt & Einbürgerung ICT-Karte

Die ICT-Karte ist ein ergänzender Aufenthaltstitel und erleichtert den unternehmensinternen Transfer von Drittstaatsangehörigen sowie die innereuropäische Mobilität.

ICT Card / ICT Karte

ICT-Karte

Die ICT-Karte (Intra Corporate Transfer) ist ein befristeter Aufenthaltstitel und dient der Entsendung von Führungskräften, Spezialisten/-innen und Trainees von Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, in Niederlassungen innerhalb der EU. Die Dauer des Transfers darf höchstens für drei Jahre betragen. Bei Trainees liegt die Obergrenze bei einem Jahr. Die ICT-Karte kann neu beantragt werden, wenn zwischen Ende des Transfers und der Neubeantragung ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt.

Zudem können Inhaber einer ICT-Karte auch in der deutschen Niederlassung in anderen EU-Mitgliedstaaten für Ihr Unternehmen arbeiten, sofern  der größte Teil des Gesamtaufenthalts in Deutschland verbracht wird. Entfällt hingegen der größte Teil Ihres Aufenthaltes auf einen anderen EU-Mitgliedstaat, so müssen Sie dort einen Aufenthaltstitel beantragen.

Die ICT-Karte wird in allen EU-Mitgliedsstaaten außer in Dänemark, Großbritannien und Irland erteilt. Eine Einreise mit einer ICT-Karte ist in diese Staaten daher nicht möglich.

Voraussetzungen für den Erhalt einer ICT-Karte

  • Niederlassung in Deutschland ist Teil desselben Unternehmens.
  • Sie sind in dem Unternehmen unmittelbar vor Beginn des Transfers seit mindestens sechs Monaten beschäftigt.
  • Die Dauer des unternehmensinternen Transfers beträgt mindestens 90 Tage.
  • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland als Führungskräfte, Spezialisten/-innen oder Trainees tätig sein.
  • Nachweis der beruflichen Qualifikationen, eines gültigen Arbeitsvertrags sowie ggf. Nachweis eines Abordnungsschreibens.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder Befreiung der entsprechenden Tätigkeit von dem Zustimmungserfordernis. Die Zustimmung wird durch die deutsche Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde eingeholt.

Die Aufenthaltserlaubnis ICT-Karte beantragen Sie beim Hamburg Welcome Center oder alternativ bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Kontaktieren Sie die zuständige Behörde entweder direkt oder nutzen Sie für die Übermittlung Ihrer Dokumente den Online-Dienst des Serviceportals Hamburg

Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Bereich Formulare.

Innereuropäische Mobilität bis zu 90 Tage

Sofern sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel ICT erhalten haben, können Sie  ohne deutschen Aufenthaltstitel für maximal 90 Tage in Deutschland aufhalten und arbeiten,. Es ist lediglich eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nötig.

Folgende Bedingungen müssen daher erfüllt sein:

  • Besitz eines Aufenthaltstitels ICT in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.
  • Niederlassung in Deutschland ist Teil desselben Unternehmens.
  • Das während des Transfers erhaltene Arbeitsentgelt ist mit dem des deutschen Beschäftigten vergleichbar.
  • Der Transfer dauert maximal 90 Tage, die innerhalb eines Zeitraumes von maximal 180 Tagen verteilt sein können.
  • Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Einreise.

Innereuropäische Mobilität über 90 Tage (Mobiler-ICT-Karte)

Während für Besitzer einer ICT-Karte eines anderen Mitgliedsstaates der Aufenthalt in Deutschland für bis zu 90 Tagen ohne Aufenthaltstitel möglich ist, muss für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Hierzu können Sie unter anderem eine Mobiler-ICT Karte beantragen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Mobiler-ICT Karte:

  • Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels für die Dauer des Antragverfahrens, eines gültigen Arbeitsvertrags sowie ggf. Nachweis eines Abordnungsschreibens
  • Tätigkeit in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland als Führungskraft, Spezialist/-in oder Trainee
  • Der Transfer dauert länger als 90 Tage, jedoch kürzer als die Aufenthaltsdauer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder Befreiung der entsprechenden Tätigkeit von dem Zustimmungserfordernis. Die Zustimmung wird durch die die Ausländerbehörde eingeholt.

Beantragung und Fristen für die Mobiler-ICT-Karte:

  • Sofern 20 Tage  vor der Einreise bereits eine Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen ist, gilt der Aufenthalt und die Beschäftigung bis zu 90 Tagen als erlaubt. Spätestens 20 Tage vor Ende der Erlaubnis zur Kurzzeitmobilität ist der Antrag auf die Erteilung einer der Aufenthaltserlaubnis Mobiler-ICT Karte zu stellen.