Anpassungsqualifizierung
Allgemeines
Fachkräfte aus Drittstaaten können einen Aufenthaltstitel für die Dauer von 18 Monaten beantragen, um in Deutschland an einer Bildungsmaßnahme zur Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation teilzunehmen. Ob eine Anerkennung Ihres Berufsabschlusses notwendig ist, hängt davon ab, ob es sich in Ihrem erlernten Beruf um einen reglementierten oder um einen nicht reglementierten Beruf handelt. Der Antrag auf berufliche Anerkennung ist bei der für den Beruf zuständigen Stelle zu stellen. Nähere Informationen erhalten Sie im Bereich Ausbildung und Beruf.
Werden Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt, müssen Sie diese für eine Anerkennung mit Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich ausgleichen. Dies kann durch einen Anpassungslehrgang oder eine Prüfung geschehen. Weitere Informationen zu Qualifizierungsangeboten finden auf der Seite BQ-Portal. Während der Bildungsmaßnahme dürfen Sie bis zu zehn Stunden je Woche arbeiten.
Nach Erhalt der vollen Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Berufszulassung kann die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel für die Arbeitsplatzsuche verlängern. Somit haben Fachkräfte die Möglichkeit, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz benötigen keine Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung. Sie genießen in Deutschland die unbeschränkte Freizügigkeit.
KapitelübersichtVoraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels
- Einreise mit einem deutschen Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Ausnahme: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei einreisen und die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen.
- Im Ausland erworbene Berufsqualifikation
- Feststellungsbescheid der für den Beruf zuständigen Stelle über die Notwendigkeit von weiteren beruflichen Qualifizierungen
- Nachweis über die Teilnahme an einer geeigneten Anpassungs- oder Qualifizierungsmaßnahme
- Geeigneter Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse Mindestniveau A2, für Ärzte und Pflegekräfte B1. Der Nachweis entfällt, wenn der Spracherwerb Bestandteil der geplanten Qualifizierungsmaßnahme ist.
- Finanzierungsnachweis (1.027,40€ pro Monat) oder Vorlage einer Verpflichtungserklärung
- Ausreichender Krankenversicherungsschutz
Informationen zur Antragsstellung und den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Bereich Formulare. Kontaktieren Sie die zuständige Behörde entweder direkt oder nutzen Sie für die Übermittlung Ihrer Dokumente den Online-Dienst des Serviceportals Hamburg.
Der Antrag auf berufliche Anerkennung ist unabhängig vom Wohnsitz der Antragstellenden. Dementsprechend kann ein Antrag auf berufliche Anerkennung auch aus dem Ausland gestellt werden.
KapitelübersichtBeratungsstellen
Um sich zum Thema der beruflichen Anerkennung im Ausland beraten zu lassen, gibt es verschiedene Anlaufstellen:
- Bundesweite Beratungsstellen: Einrichtungen des Förderprogramms IQ sowie die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
- Internetseiten mit allgemeine und berufsspezifischen Informationen rund um das Thema der beruflichen Anerkennung: „Anerkennung in Deutschland“, „Make-it-in-Germany“, „BQ-Portal“.
- Auslandshandelskammern (AHKs): Die am Projekt „ProRecognition“ beteiligten Einrichtungen bieten den Interessenten in ausgewählten Ländern die Möglichkeit, sich zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen beraten zu lassen.
In Hamburg können Sie sich zudem an die Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA) wenden.