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Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und Bürger

Hier erfahren Sie mehr ob und wie Sie an einem Integrationskurs teilnehmen können und die Gebühren und Möglichkeiten der Kostenbefreiung.

Um an einem Integrationskurs teilnehmen zu können, müssen Sie entsprechend berechtigt sein. 

Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme. Allerdings können Sie trotzdem durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Teilnahme zugelassen werden, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt. 


Antragsverfahren

Füllen Sie einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs aus. Wenn Sie die Zulassung ("Berechtigungsschein") vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten haben, können Sie sich einen Integrationskursträger aussuchen. Hier können Sie die Anmeldung vornehmen und der Kursträger hilft Ihnen beim Ausfüllen und bei der Übermittlung der weiteren Antragsformulare an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenbefreiung und einen Fahrtkostenzuschuss zu beantragen.


Kosten des Integrationskurses

Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt sind, wird Ihre Teilnahme gefördert und die Hälfte der Gebühr in Höhe von 4,58 € pro Unterrichtseinheit (UE) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übernommen, d. h. Sie zahlen einen Kostenbeitrag von 2,29 € pro UE. Ein allgemeiner Integrationskurs mit 700 UE kostet daher beispielsweise 1.603 €.

Kostenbefreiung

Wenn Sie Empfängerin oder Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe sind, werden Sie vom Kostenbeitrag befreit. Legen Sie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit dem Antrag auf Kostenbefreiung einen aktuellen Leistungsbescheid vor. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jobcenter oder Sozialamt. Spätaussiedler dürfen einmal kostenlos am Integrationskurs teilnehmen.

Auf Antrag können auch Teilnehmende befreit werden, denen es besonders schwer fällt, den Kostenbeitrag zu zahlen. Um dies nachzuweisen können Sie zum Beispiel einen Wohnberechtigungsschein oder einen Dringlichkeitsscheines vorlegen. Auch aktuelle Bescheinigungen über den Bezug von Wohngeld, BAföG, Kinderzuschlag, Asylbewerberleistungen oder eine Befreiung von Kita-Gebühren, GEZ-Gebühren oder ein örtliches Sozialticket können Sie einreichen.

Dafür ist es notwendig den Antrag auf Kostenbefreiung rechtzeitig vor Kursbeginn zu stellen. Eine Kostenbefreiung kommt nämlich nicht rückwirkend in Betracht, sondern grundsätzlich nur ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden Kursabschnitt, es sei denn es handelt sich um Ihren ersten individuellen Kursabschnitt.

Rückerstattung von Kosten

Sollten Sie keine Kostenbefreiung erhalten haben, können Sie auf Antrag eine Rückerstattung der Hälfte des von Ihnen gezahlten Kostenbeitrages erhalten. Die Bedingungen dafür sind, dass Sie innerhalb von zwei Jahren ab Ausstellung Ihrer Teilnahmeberechtigung die Abschlusstests des Integrationskurses erfolgreich bestanden haben. Diese Regelung gilt nicht für Kursteilnehmende, die ohne Berechtigung extern am Kurs teilnehmen.

Erstattung Fahrtkosten

Wenn Sie an einem Integrationskurs teilnehmen und vom Kostenbeitrag befreit sind, können Sie auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten, sofern der Fußweg zum Kursort mindestens 3,0 km beträgt.  Der Zuschuss wird in Form einer Pauschale pro Kurstag gewährt.


Weitere Informationen 

Zusätzliche Hinweise sowie alle Formulare und Anträge finden Sie  auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder Sie wenden sich direkt an die Sprachschulen, die diese Kurse anbieten. Über das BAMF-NAvI können Sie Kursorte und Kurse in der Nähe Ihres Wohnortes suchen. 

Auskunft gibt zudem das Service-Center des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, das Sie per E-Mail unter service@bamf.bund.de oder telefonisch unter +49 911 943-0 erreichen können.