Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland
Krankenversicherung - ein Thema, das jeden Neuankömmling in Deutschland betrifft, spätestens wenn ein längerer Aufenthalt geplant ist. Wir informieren Sie, wer eine Krankenversicherung benötigt und was dabei zu beachten ist
Seit 2009 ist jede Person, die einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, krankenversicherungspflichtig. Für kurzfristige Aufenthalte wird mindestens eine Reisekrankenversicherung benötigt, andernfalls kann in der Regel kein Visum für Deutschland erteilt werden. Für längerfristige Aufenthalte ist ein ausreichender Krankenversicherungsschutz grundsätzlich zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Wie ist die Krankenversicherung organisiert?
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine medizinische Behandlung im Krankheitsfall sowie viele Kosten der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen. Das deutsche Krankenversicherungssystem unterteilt sich in gesetzliche und in private Krankenversicherungen.
Gesetzliche Krankenversicherungspflicht für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (möglich ist noch ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,7 %) vom Bruttogehalt. Höchstens wird dabei ein Gehalt in Höhe von 62.100 Euro (im Jahr 2024) zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass der Beitrag auf einen Höchstbetrag gedeckelt wird. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Beitragssatzes, der Arbeitnehmer die andere Hälfte (7,3 % vom Bruttogehalt). Außerdem können Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder) kostenfrei versichert werden (Familienversicherung). Nachdem Sie erstmals eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, erhalten Sie eine Sozialversicherungsnummer.
Liste Gesetzliche Krankenkassen
Private Krankenversicherung
Selbstständige oder Personen, deren jährliches Arbeitseinkommen höher ist als die Versicherungspflichtgrenze (Stand 2024: 69.300 €), können selbst entscheiden, ob Sie sich gesetzlich oder privat versichern möchten.
Der Beitrag bei der privaten Krankenversicherung ist abhängig vom Alter beim Versicherungseintritt, dem gewählten Tarif, möglichen Vorerkrankungen oder vertraglichen Zuzahlungen. Familienmitglieder können mitversichert werden, dafür werden jedoch zusätzliche Beiträge fällig. Es gibt auch einen Basis-Tarif, der den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und höchstens 807,98€ in Monat (Stand 2023) kosten darf.
Kann ich meine Krankenversicherung aus dem Heimatland behalten?
EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
Grundsätzlich genießen EU-Bürger ein Freizügigkeitsrecht. Wenn EU Bürger die so genannte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) besitzen, sind sie zunächst über ihre bisherige Krankenversicherung abgesichert. Diese gewährleistet jedoch nicht den gesamten Leistungsumfang einer deutschen Krankenversicherung, sondern deckt nur Kurzaufenthalte und medizinische Notfälle ab.
Bei längerfristig angelegten Aufenthalten ist es von Ihrer jeweiligen Situation abhängig, ob für Sie weiterhin die Bestimmungen aus Ihrem Heimatland gelten und Sie Ansprüche auf Gesundheitsleistungen in Deutschland haben. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission. Dort finden Sie ebenfalls die Formulare zur Bescheinigung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation beim Umzug innerhalb der EU. Einen Anspruch auf Gesundheitsleistungen in Deutschland weisen Sie mit dem EU-Vordruck S 1 nach. Er wird von der Stelle im Heimatland ausgefüllt, bei der die Krankenversicherung besteht oder zuletzt bestanden hat. In Deutschland kann der Vordruck dann bei einer beliebigen Krankenkasse eingereicht werden.
Personen aus Drittstaaten (außerhalb der EU)
Deutschland hat mit zahlreichen Staaten sogenannte bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Abkommen, welche auch die Krankenversicherung umfassen, bestehen derzeit mit Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien (Stand: März 2018). Personen, die während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland ärztlicher Behandlung bedürfen, müssen sich mit dem von ihrem ausländischen Krankenversicherungsträger ausgestellten Anspruchsnachweis zunächst an eine von ihnen gewählte Krankenkasse in Deutschland wenden.
Anspruchsnachweise sind die Bescheinigungen BH 6 (Bosnien und Herzegowina), D/RM 111 (Mazedonien), DE/MNE 111 (Montenegro), DE 111 SRB (Serbien), A/TN 11 (Tunesien) und A/T 11 (Türkei).
Informationen zum Leistungsumfang und zum Verfahren erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland und Ihrem Versicherungsträger im Heimatland.
Was ist die gesetzliche Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Es gilt eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten. Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber größtenteils paritätisch entrichten. Wann und welche Leistungen Pflegebedürftige aus der Versicherung bekommen, hängt von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, vom Pflegegrad und der Art der Pflege ab. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.