Hintergrund

Rechtliche Informationen Information zum Aufenthalt

Hier finden Sie die Antworten zu vielen Fragen rund um Ihren Aufenthalt in Zeiten von Covid-19 (Corona-Virus).

Aufenthalt Corona

Information zum Aufenthalt

Zum Schutz der Kundinnen und Kunden und gleichermaßen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden gegen die Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 (Corona-Virus) sind die Ausländerdienststellen bis auf weiteres aufgrund des Infektionsrisikos für den Publikumsverkehr geschlossen.

Die Dienststellen sind aber per E-Mail und telefonisch für Sie erreichbar.

Welches Bezirksamt ist für mich zuständig?

Welches Bezirksamt für Ihren Antrag auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Abgabe Ihrer Verpflichtungserklärung zuständig ist, können Sie ganz leicht online mit dem Behördenfinder der Stadt Hamburg ermitteln.

1.     Behördenfinder aufrufen

2.     Meldeadresse in Hamburg eingeben (Straße und Hausnummer)

3.     rote „Weiter“-Schaltfläche drücken

Der Behördenfinder zeigt Ihnen nun Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Öffnungszeiten der zuständigen Dienststelle an.

Fach- und Führungskräfte, Studierende und deren Familien können sich alternativ auch an das Hamburg Welcome Center wenden.

FAQs

Antragstellung

Bitte stellen Sie Ihren Antrag per E-Mail, telefonisch oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde . Diese wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Sollte Ihr Aufenthaltstitel nach der Antragstellung ablaufen, so bleibt der Aufenthaltstitel durch die Antragstellung weiter gültig.

Ablauf Aufenthaltstitel

Bitte stellen Sie Ihren Antrag per E-Mail, telefonisch oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde . Diese wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Sollte Ihr Aufenthaltstitel nach der Antragstellung ablaufen, so bleibt der Aufenthaltstitel durch die Antragstellung weiter gültig. Auf Antrag kann Ihnen die Ausländerbehörde den Eingang des Antrages mittels einer formlosen Bescheinigung bestätigen.

Ablauf C-Visum (Schengen-Visum)

Aufgrund der Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen Beschränkungen der Ausreisemöglichkeit und Erreichbarkeit der Ausländerbehörden sind Inhaber von Schengen-Visa bis zum 30.09.2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Die Befreiung gilt nur, wenn das Schengen-Visum am 17. März noch gültig war oder wenn die Einreise nach dem 17. März und vor dem 10. April erfolgte. Eine Aus- und Wiedereinreise ist nicht möglich.

Ablauf D-Visum (nationales Visum)

Bitte stellen Sie Ihren Antrag per E-Mail, telefonisch oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde . Diese wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Sollte Ihr Aufenthaltstitel nach der Antragstellung ablaufen, so bleibt der Aufenthaltstitel durch die Antragstellung weiter gültig. Auf Antrag kann Ihnen die Ausländerbehörde den Eingang des Antrages mittels einer formlosen Bescheinigung bestätigen.

Ausreise

Benötigen Sie eine formale Fiktionsbescheinigung zum Beispiel zu Ausreisezwecken, so teilen Sie dies bitte Ihrer zuständigen Ausländerbehörde per E-Mail, telefonisch oder schriftlich mit.

Einreise/abgelaufener Aufenthaltstitel

Ist der Aufenthaltstitel (Beispiel: Visum zur Einreise) im Ausland abgelaufen, so wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung vor Ort.

Einreise/6-Monats-Frist

Ausländer*innen, die sich im Ausland befinden und zur Zeit keine Möglichkeit haben, innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Deutschland zurückzukehren, stellen bitte vor Ablauf der Frist einen (formlosen) Antrag bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde auf Fristverlängerung.

Fiktionsbescheinigung

Auf Antrag kann Ihnen die Ausländerbehörde den Eingang des Antrages mittels einer formlosen Bescheinigung bestätigen. Der Aufenthaltstitel gilt nach Antragstellung als fortbestehend.

 

Benötigen Sie eine formale Fiktionsbescheinigung zum Beispiel zu Ausreisezwecken, so teilen Sie dies bitte Ihrer zuständigen Ausländerbehörde per E-Mail, telefonisch oder schriftlich mit.

Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat keine Auswirkungen auf den Bestand eines Aufenthaltstitels. Wenn das Kurzarbeitergeld die Gehaltsgrenzen für die Aufenthaltserlaubnis Blaue Karte EU unterschreitet, soll sich dies nicht negativ auf den Bestand des Aufenthaltstitels auswirken, vorausgesetzt die Kurzarbeit ist eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Visumsfreier Aufenthalt (90 Tage)

Personen, die für 90 Tage visumsfrei einreisen durften, werden gebeten nach Möglichkeit in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Soweit dies nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte vor Ablauf der 90 Tage unter Angabe Ihrer Personalien an Ihre zuständigen Ausländerbehörde und bitten darum, Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Die zuständige Ausländerdienststelle wird Sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Sollte Ihr Aufenthaltstitel nach der Antragstellung ablaufen, so bleibt der Aufenthaltstitel durch die Antragstellung weiter gültig.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um Informationen handelt, die laufend angepasst werden und somit ständigen Änderungen unterliegen.