Fachkraft aus Drittstaaten
Wer eine Fachkraft aus dem Nicht-EU-Ausland einstellen möchte, hat viel zu beachten. Aber mit den richtigen Informationen kann eine Einstellung schnell und komplikationslos möglich sein.
Allgemeine und Verfahrensinformationen
Personen aus Drittstaaten benötigen grundsätzlich ein Visum zur Einreise und im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis.
Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland oder USA. Diese können ohne Visum nach Deutschland einreisen und ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ort beantragen. Anschließend ist die Beschäftigung möglich.
Die Regelungen für Fachkräfte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz können Sie in unserem Artikel Fachkraft aus der EU nachlesen.
Grundsätzlich gilt, dass Sie eine ausländische Person aus einem Drittstaat nur beschäftigen dürfen, wenn diese einen Aufenthaltstitel besitzt. Der Aufenthaltstitel muss dabei erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie einer Beschränkung unterliegt. Die Beschäftigungserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit wird durch die zuständige Ausländerbehörde eingeholt. Dafür müssen Sie Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen erteilen.
Als Arbeitgeber haben Sie bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen die gesetzlichen Verpflichtungen zu beachten:
- Sie müssen prüfen, ob die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme vorliegen, also in der Regel ein entsprechender Aufenthaltstitel vorliegt.
- Sie müssen für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren.
- Sie müssen der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitteilen, wenn eine Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde (z.B. § 18a AufenthG), vorzeitig beendet wurde.
Der Unternehmensservice Fachkräfte berät und begleitet Sie ganzheitlich in dem Prozess der Fachkräfteeinwanderung und Integration. Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne per E-Mail an unternehmen@welcome.hamburg.de oder rufen Sie uns an unter der 040/42839-5522.
Beschleunigtes Verfahren
Zur Deckung des Fachkräftebedarfs in der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 1. März 2020 ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren eingeführt. Dadurch soll insbesondere das Einreise- und Anerkennungsverfahren von Fachkräften zügiger und transparenter gestaltet werden.
Wenn Sie einer Fachkraft aus dem Ausland ein konkretes Arbeitsplatzangebot machen, können Sie in Vollmacht der Fachkraft das beschleunigte Verfahren im Inland starten. Das Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP) berät Hamburger Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zu dem Verfahren und führt dieses als zentraler Ansprechpartner durch. Am Ende übermittelt das HWCP eine Vorabzustimmung an die deutsche Auslandsvertretung.
Für Sie ergeben sich dadurch viele Vorteile:
- Das gesamte Einreiseverfahren wird von einer einzigen zuständigen Stelle koordiniert. Dies umfasst auch das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Berufs- oder Hochschulabschlüsse.
- Die gesetzlich vorgesehenen Fristen, z.B. für die Anerkennungsverfahren, sind deutlich kürzer als im regulären Verfahren.
- Erst am Ende des Verfahrens muss die Fachkraft bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsprechen und soll hierfür innerhalb von drei Wochen einen Termin erhalten. Die teilweise monate- oder sogar jahrelangen Wartezeiten auf einen Termin entfallen.
Auch eine Einreise zur Ausbildung sowie der Familiennachzug zu Fachkräften, die über das beschleunigte Verfahren einreisen, sind über das beschleunigte Verfahren möglich.
Für das beschleunigte Verfahren hat der Gesetzgeber eine Gebühr von 411 Euro festgelegt. Weitere Gebühren können im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sowie für die Beschaffung von beglaubigten Kopien oder Übersetzungen anfallen. Kostenschuldner ist dabei grundsätzlich die ausländische Fachkraft.
Weitere nützliche Hinweise können Sie der Informationsbroschüre des Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP) entnehmen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne per Mail direkt an das HWCP. Die Kontaktdaten und einen Überblick über die Services finden Sie hier.
Vermittlung internationaler Fachkräfte
Wenn Sie nach Bewerbern im Ausland suchen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Beratungsfachkraft im Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit auf. Sie ist Ihr Ansprechpartner vor Ort und informiert Sie über die weiteren Schritte.
Wenn Sie noch keine eigene Beratungsfachkraft haben, melden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 0800 4 555520 (gebührenfrei).
Sprachkurse
Doch was, wenn die Fachkraft noch gar kein Deutsch spricht? Hier helfen Integrationskurse, berufsbezogene Deutschsprachförderung und Sprachkurse "Deutsch als Fremdsprache" weiter. Ein Sprachkurs kann oft auch schon im Ausland besucht werden. Wenn dies vor Arbeitsaufnahme nicht möglich ist, können Online-Tools helfen ein einfaches Sprachniveau zu erhalten. Eine gute Möglichkeit ist die APP "Einstieg Deutsch" für Android oder iOS. Neben den kommerziellen Sprachschulen können in Hamburg Deutschkurse beim Goethe-Institut oder der Volkshochschule besucht werden. Bei beiden Trägern werden Intensiv-, Wochenend- und auch Abendkurse neben den regulären Kursen angeboten.
Im Hamburger Kursportal WISY finden Sie alle in Hamburg angebotenen Deutschkurse.
Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
In einigen Fällen ist ein anerkannter Berufsabschluss Voraussetzung dafür, dass dieser Beruf in Deutschland überhaupt ausgeübt werden darf. Ob eine Anerkennung des Berufsabschlusses notwendig ist, hängt davon ab, ob es sich bei dem erlernten Beruf um einen reglementierten Beruf oder um einen nicht reglementierten Beruf handelt. Eine Liste mit allen Berufen, die in Deutschland reglementiert sind, finden Sie auf der Internetseite „Reglementierte Berufe Datenbank“. Nicht reglementierte Berufe sind alle sogenannten Ausbildungsberufe, die in Deutschland im dualen System ausgebildet werden. Die Webseite "Anerkennung in Deutschland" bietet eine Übersicht über die dualen Ausbildungsberufe in Deutschland. Die Anerkennung muss grundsätzlich von der Fachkraft beantragt werden.
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Wenn Ihre neue Fachkraft aus dem Ausland kommt, gibt es sicher viele weitere Fragen, die nicht unmittelbar das Arbeitsverhältnis betreffen: Wer kann bei der Wohnungssuche unterstützen? Welche Deutschkurse gibt es? Welche Steuern müssen gezahlt werden, und wie funktionieren Meldewesen und Krankenversicherung? Welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung und welche Schulen gibt es?
Wir wollen Ihren neuen Mitarbeitenden den Start erleichtern und bieten daher Beratung zu diesen und anderen Themen rund um das Einleben in Hamburg. Mit diesem „Rundum-Service“ macht Hamburg ein Angebot, das deutlich über den gesetzlichen Auftrag des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes hinausgeht. Denn wir wollen, dass unsere Stadt sich im nationalen und internationalen Wettbewerb als dynamischer Wirtschaftsstandort behaupten kann. Gern können Sie sich als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin auch schon vor der Einreise der neuen Fachkraft an den Rundum-Service wenden und sich zu den Themen zum Leben in Hamburg informieren.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.