Ausländische Fachkraft aus Deutschland
Sie haben Interesse an einer ausländischen Fachkraft, die bereits in Deutschland wohnt? Dann finden Sie hier Informationen zu Einstellungsvoraussetzungen, den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und zu Qualifizierungsmöglichkeiten.
Fachkräfte aus EU/ EWR/ Schweiz
Die Einstellung einer Fachkraft aus der Europäischen Union ist grundsätzlich problemlos möglich. EU-Bürger benötigen kein Visum für die Einreise, keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt und haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein Termin bei der Ausländerbehörde ist somit nicht erforderlich.
Fachkräfte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht EU-Bürger sind (Island, Liechtenstein und Norwegen), sind den unbeschränkt freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern gleichgestellt und können somit ohne Aufenthaltstitel beschäftigt werden.
Staatsangehörige der Schweiz genießen ebenfalls die Freizügigkeit innerhalb der EU. Obwohl sie vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, können Schweizer Bürger trotzdem bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine rein deklaratorische Aufenthaltserlaubnis-Schweiz als elektronischer Aufenthaltstitel beantragen. Die zuständige Ausländerbehörde richtet sich nach Ihrem Wohnort.
Fachkräfte aus Drittstaaten
Darüber hinaus dürfen Sie eine ausländische Person aus einem Drittstaat nur beschäftigen, wenn diese einen Aufenthaltstitel besitzt. Der Aufenthaltstitel muss dabei erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie einer Beschränkung unterliegt. Die Beschäftigungserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit wird durch die zuständige Ausländerbehörde eingeholt. Dafür müssen Sie Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen erteilen.
Eine ausländische Person ohne Aufenthaltstitel darf nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen beschäftigt (z.B. Saisonarbeit) werden.
Als Arbeitgeber haben Sie bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen die gesetzlichen Verpflichtungen zu beachten:
- Sie müssen prüfen, ob die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme vorliegen, also in der Regel ein entsprechender Aufenthaltstitel vorliegt.
- Sie müssen für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren.
- Sie müssen der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitteilen, wenn eine Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde (z.B. § 18a AufenthG), vorzeitig beendet wurde.
Der Aufenthaltstitel kann mit Beschränkungen versehen werden. Diese kann sich z.B. auf einen bestimmten Beruf oder einen konkreten Arbeitgeber beziehen und müssen beachtet werden. Änderungen können von der ausländischen Person bei dessen zuständiger Ausländerbehörde beantragt werden.
Sprachkurse
Wenn Sie eine ausländische Fachkraft einstellen wollen, die bereits in Deutschland wohnt und vielleicht sogar arbeitet, kann es dennoch sein, dass deren deutsche Sprachkenntnisse noch verbessert werden müssen. So ist zum Beispiel in reglementierten Berufen oft ein bestimmtes Deutschniveau vorgeschrieben. Für die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist dann eventuell ein erhöhtes Sprachniveau notwendig. Sprachzertifikate werden nur dann als Nachweis anerkannt, wenn diese auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Sprachzertifikate der folgenden Institute sind als Nachweis anerkannt:
- Goethe-Zertifikat A1: Start Deutsch 1
- telc Deutsch A1
- ÖSD Zertifikat A1
Vielleicht liegt den Bewerbungsunterlagen bereits ein solches Zertifikat vor!? Um zu erkennen, ob die Deutschkenntnisse des Bewerbers oder der Bewerberin für die von Ihnen angebotene Tätigkeit ausreichend sind, gibt es hier einen Überblick über die Sprachniveaus:
Neben den kommerziellen Sprachschulen können in Hamburg Deutschkurse beim Goethe-Institut oder der Volkshochschule besucht werden. Bei beiden Trägern werden Intensiv-, Wochenend- und auch Abendkurse neben den regulären Kursen angeboten. Diese und alle anderen Sprachkurse finden Sie im Hamburger Kursportal.
Wenn Deutschkenntnisse bereits vorhanden sind, aber es an den fachsprachlichen Kenntnissen fehlt, dann können Berufssprachkurse weiterhelfen, um den zukünftigen Arbeitsalltag zu meistern. Deutsch auf einem angemessenen Niveau zu sprechen, ist neben spezifischen beruflichen Qualifikationen eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in Ihren Betrieb.
Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Die Anerkennung einer Berufsqualifikation bedeutet die Bestätigung der Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss. Das Bewertungsverfahren ist gesetzlich genau geregelt.
In einigen Fällen ist ein anerkannter Berufsabschluss sogar Voraussetzung dafür, dass dieser Beruf in Deutschland überhaupt ausgeübt werden darf. Ob eine Anerkennung des Berufsabschlusses notwendig ist, hängt davon ab, ob es sich bei dem erlernten Beruf um einen reglementierten Beruf oder um einen nicht reglementierten Beruf handelt. Eine Liste mit allen Berufen, die in Deutschland reglementiert sind, finden Sie auf der Internetseite „Reglementierte Berufe Datenbank“. Nicht reglementierte Berufe sind alle sogenannten Ausbildungsberufe, die in Deutschland im dualen System ausgebildet werden. Die Webseite "Anerkennung in Deutschland" bietet eine Übersicht über die dualen Ausbildungsberufe in Deutschland. Die Anerkennung muss grundsätzlich von der Fachkraft beantragt werden.
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Wenn Ihre neue Fachkraft aus dem Ausland kommt, gibt es sicher viele weitere Fragen, die nicht unmittelbar das Arbeitsverhältnis betreffen: Wer kann bei der Wohnungssuche unterstützen? Welche Deutschkurse gibt es? Welche Steuern müssen gezahlt werden, und wie funktionieren Meldewesen und Krankenversicherung? Welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung und welche Schulen gibt es?
Wir wollen Ihren neuen Mitarbeitenden den Start erleichtern und bieten daher Beratung zu diesen und anderen Themen rund um das Einleben in Hamburg. Mit diesem „Rundum-Service“ macht Hamburg ein Angebot, das deutlich über den gesetzlichen Auftrag des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes hinausgeht. Denn wir wollen, dass unsere Stadt sich im nationalen und internationalen Wettbewerb als dynamischer Wirtschaftsstandort behaupten kann. Gern können Sie sich als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin auch schon vor der Einreise der neuen Fachkraft an den Rundum-Service wenden und sich zu den Themen zum Leben in Hamburg informieren.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.