Hintergrund

Informationen für Unternehmen Ausländische Fachkraft aus Deutschland

Sie haben Interesse an einer ausländischen Fachkraft, die bereits in Deutschland wohnt? Dann finden Sie hier Informationen zu Einstellungsvoraussetzungen, den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und zu Qualifizierungsmöglichkeiten.

Fachkräfte aus dem Inland

Ausländische Fachkraft aus Deutschland - Hamburg Welcome Portal

Die Einstellung einer Fachkraft aus der Europäischen Union ist grundsätzlich problemlos möglich. EU-Bürger benötigen kein Visum für die Einreise, keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt und haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein Termin bei der Ausländerbehörde ist somit nicht erforderlich.

Fachkräfte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht EU-Bürger sind (Island, Liechtenstein und Norwegen), sind den unbeschränkt freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern gleichgestellt und können somit ohne Aufenthaltstitel beschäftigt werden.

Staatsangehörige der Schweiz genießen ebenfalls Freizügigkeit und können ohne Visum einreisen, müssen in Deutschland jedoch innerhalb von drei Monaten eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Beschäftigung ist jedoch wie bei EU-Bürgern ohne Arbeitserlaubnis möglich.

Darüber hinaus dürfen Sie eine ausländische Person aus einem Drittstaat nur beschäftigen, wenn diese einen Aufenthaltstitel besitzt. Der Aufenthaltstitel muss dabei erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie einer Beschränkung unterliegt. Die Beschäftigungserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit wird durch die zuständige Ausländerbehörde eingeholt. Dafür müssen Sie Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen erteilen.

Eine ausländische Person ohne Aufenthaltstitel darf nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen beschäftigt (z.B. Saisonarbeit) werden.

Als Arbeitgeber haben Sie bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen die gesetzlichen Verpflichtungen zu beachten:

  • Sie müssen prüfen, ob die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme vorliegen, also in der Regel ein entsprechender Aufenthaltstitel vorliegt.
  • Sie müssen für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren.
  • Sie müssen der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitteilen, wenn eine Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde (z.B. § 18a AufenthG), vorzeitig beendet wurde.

Der Aufenthaltstitel kann mit Beschränkungen versehen werden. Diese kann sich z.B. auf einen bestimmten Beruf oder einen konkreten Arbeitgeber beziehen und müssen beachtet werden. Änderungen können von der ausländischen Person bei dessen zuständiger Ausländerbehörde beantragt werden.

Sprachkurse

Wenn Sie eine ausländische Fachkraft einstellen wollen, die bereits in Deutschland wohnt und vielleicht sogar arbeitet, kann es dennoch sein, dass deren deutsche Sprachkenntnisse noch verbessert werden müssen. So ist zum Beispiel in reglementierten Berufen oft ein bestimmtes Deutschniveau vorgeschrieben. Für die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist dann eventuell ein erhöhtes Sprachniveau notwendig. Sprachzertifikate werden nur dann als Nachweis anerkannt, wenn diese auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Sprachzertifikate der folgenden Institute sind als Nachweis anerkannt:

  • Goethe-Zertifikat A1: Start Deutsch 1
  • telc Deutsch A1
  • ÖSD Zertifikat A1                                                                                            

Vielleicht liegt den Bewerbungsunterlagen bereits ein solches Zertifikat vor!? Um zu erkennen, ob die Deutschkenntnisse des Bewerbers oder der Bewerberin für die von Ihnen angebotene Tätigkeit ausreichend sind, gibt es hier einen Überblick über die Sprachniveaus:

A1

Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.

A2

Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.

B1

Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.

B2

Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne grössere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.

C1

Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.

C2

Kann praktisch alles, was er / sie liest oder hört, mühelos verstehen. Kann Informationen aus verschiedenen schriftlichen und mündlichen Quellen zusammenfassen und dabei Begründungen und Erklärungen in einer zusammenhängenden Darstellung wiedergeben. Kann sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen.

Neben den kommerziellen Sprachschulen können in Hamburg Deutschkurse beim Goethe-Institut oder der Volkshochschule besucht werden. Bei beiden Trägern werden Intensiv-, Wochenend- und auch Abendkurse neben den regulären Kursen angeboten. Diese und alle anderen Sprachkurse finden Sie im Hamburger Kursportal.

Wenn Deutschkenntnisse bereits vorhanden sind, aber es an den fachsprachlichen Kenntnissen fehlt, dann können Berufssprachkurse der nationalen berufsbezogenen Sprachförderung weiterhelfen, um den zukünftigen Arbeitsalltag zu meistern. Deutsch auf einem angemessenen Niveau zu sprechen, ist neben spezifischen beruflichen Qualifikationen eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in Ihren Betrieb. Mehr Informationen finden Sie in der Broschüre Berufsbezogene Deutschsprachförderung (Berufssprachkurse nach § 45a AufenthG).

Kontakt zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF):

Hauptstandort Hamburg

Frank Behrendt

Tel.: 0911 943 71940

Frank.Behrendt@bamf.bund.de

Hristo Veltchev

Tel.: 0911 943 71942

Hristo.Veltchev@bamf.bund.de

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen

Die Anerkennung einer Berufsqualifikation bedeutet die Bestätigung der Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss. Das Bewertungsverfahren ist gesetzlich genau geregelt.

In einigen Fällen ist ein anerkannter Berufsabschluss sogar Voraussetzung dafür, dass dieser Beruf in Deutschland überhaupt ausgeübt werden darf.  Ob eine Anerkennung des Berufsabschlusses notwendig ist, hängt davon ab, ob es sich bei dem erlernten Beruf um einen reglementierten Beruf oder um einen nicht reglementierten Beruf handelt.  Eine Liste mit allen Berufen, die in Deutschland reglementiert sind, finden Sie auf der Internetseite „Reglementierte Berufe Datenbank“. Nicht reglementierte Berufe sind alle sogenannten Ausbildungsberufe, die in Deutschland im dualen System ausgebildet werden. Die PDF-Datei „Duale Ausbildungsberufe“ bietet eine Übersicht über die dualen Ausbildungsberufe in Deutschland.

Weitere Unterstützungsmöglichkeiten

Wenn Ihre neue Fachkraft aus dem Ausland kommt, gibt es sicher viele weitere Fragen, die nicht unmittelbar das Arbeitsverhältnis betreffen: Wer kann bei der Wohnungssuche unterstützen? Welche Deutschkurse gibt es? Welche Steuern müssen gezahlt werden, und wie funktionieren Meldewesen und Krankenversicherung? Welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung und welche Schulen gibt es?

Wir wollen Ihren neuen Mitarbeitenden den Start erleichtern und bieten daher Beratung zu diesen und anderen Themen rund um das Einleben in Hamburg. Mit diesem „Rundum-Service“ macht Hamburg ein Angebot, das deutlich über den gesetzlichen Auftrag des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes hinausgeht. Denn wir wollen, dass unsere Stadt sich im nationalen und internationalen Wettbewerb als dynamischer Wirtschaftsstandort behaupten kann. Gern können Sie sich als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin auch schon vor der Einreise der neuen Fachkraft an den Rundum-Service wenden und sich zu den Themen zum Leben in Hamburg informieren. Um auch Ihr Unternehmen auf die Zusammenarbeit mit den neuen Fachkräften vorzubereiten, bieten wir außerdem über unsere Netzwerkpartner Unterstützung bei Diversity Management und interkultureller Öffnung.

Kontakt:  newcomers@welcome.hamburg.de