Hintergrund

Aufenthaltserlaubnis beantragen Hinweise zum Nachweis des ausreichenden Schutzes durch die Krankenversicherung

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie ausreichend durch eine Krankenversicherung abgesichert sind.

Symbolic image: Health and Insurance in Hamburg, Germany

Nachweis zur Krankenversicherung - Hamburg Welcome Portal

​​​​​​​Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass dies nur eine vereinfachte Hilfe zum Verstehen der notwendigen Nachweise ist und dem besseren Verständnis dienen soll. Ausführliche Informationen zum erforderlichen Schutz durch eine Krankenversicherung (auch zu den unten genannten Ausnahmen) finden Sie in dem „Merkblatt zum erforderlichen Krankenversicherungsschutz für die Erteilung von Aufenthaltstiteln im Inland“ der Behörde für Inneres und Sport.

In Deutschland müssen alle Einwohnerinnen und Einwohner eine Krankenversicherung haben. Es gibt eine gesetzliche und eine private Krankenversicherung. Auf dem Hamburg Welcome Portal finden Sie weitere Informationen zum Krankenversicherungssystem.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie ausreichend durch eine Krankenversicherung abgesichert sind.

Gesetzliche Krankenversicherung

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • pflichtversichert,
  • freiwillig versichert oder
  • als Familienangehörige mitversichert sind,

haben Sie normalerweise ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Um dies nachzuweisen, können Sie Ihre Versichertenkarte oder eine Mitgliedsbescheinigung Ihrer Krankenkasse vorlegen.

Wenn Sie jedoch nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen Sie Ihren Krankenversicherungsschutz über eine private Krankenversicherung nachweisen.

Private Krankenversicherung

Um sicherzustellen, dass Ihre private Krankenversicherung als ausreichend angesehen wird, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (gemäß § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz):

  • Die Leistungen der privaten Krankenversicherung müssen mindestens denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Das bedeutet, dass die üblichen Risiken abgedeckt sind und auch der sogenannte Basistarif möglich ist.
  • Es muss eine Kostenübernahme für ambulante und stationäre Behandlungen vereinbart sein.
  • Die vereinbarten Selbstbehalte, sowohl absolute Beträge als auch prozentuale Anteile, dürfen im Jahr 5.000 EUR nicht überschreiten.
  • Der Vertrag muss auf unbefristete Zeit abgeschlossen sein, wenn  die Aufenthaltserlaubnis für mehr als zwölf Monate erteilt werden soll.
  • In einigen Fällen muss auch eine Pflegeversicherung bestehen (z.B. für das Daueraufenthaltsrecht-EU).

Diese Bedingungen stellen sicher, dass Ihre private Krankenversicherung als ausreichend angesehen wird, um den Aufenthaltstitel zu beantragen.

Voraussetzungen für den Anbieter der privaten Krankenversicherung

Als Anbieter für eine ausreichende private Krankenversicherung kommen nur Versicherer in Betracht, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstehen. Alle von der BaFin beaufsichtigten Versicherer finden Sie in der Unternehmensdatenbank. Wichtige Hinweise zur deren Nutzung finden Sie hier.

Versicherer aus dem europäischen Ausland werden ebenfalls akzeptiert, wenn Sie dort als sog. EWR-Dienstleister anerkannt sind.

Nachweis für privat Versicherte

Sie benötigen eine Bestätigung von Ihrer Krankenversicherung, um nachzuweisen, dass Sie ausreichend versichert sind. Für einen Aufenthalt über 12 Monaten lassen Sie die sogenannte Anlage 1 von Ihrem Versicherer ausfüllen. 

Für einen Aufenthalt unter zwölf Monaten gibt es teilweise Erleichterungen. Hier kann die Anlage 2 eingereicht werden, in der die Befristung der Krankenversicherung für die Dauer des geplanten Aufenthaltes auch ohne Pflegeversicherung akzeptiert wird. Auch der Nachweis des Selbstbehaltes ist nicht notwendig.
Anlage 2 kann zum Beispiel zur Beantragung genutzt werden, wenn Sie einen Aufenthaltstitel zur Jobsuche mit anerkanntem ausländischen Abschluss, zum Studium, für Anpassungsqualifizierungen und zum Sprachstudium, wenn sich ihr geplanter Aufenthalt nicht über den Zeitraum von einem Jahr erstreckt. Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für einen ICT-Transfer beantragen, ist ebenfalls die Anlage 2 vorzulegen.

Es werden auch Bescheinigungen der Versicherer akzeptiert, wenn sie die gleichen Inhalte wiedergeben. Sie müssen den Nachweis zusammen mit Ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einreichen.

Studierende können alternativ zu den Anlagen auch die Immatrikulationsbescheinigung einreichen. Diese wird auch als Nachweis für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz akzeptiert.

Sie erhalten einen Hinweis in den entsprechenden Checklisten, welche Anlage Sie verwenden können.

Bitte beachten Sie: Bei Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen ist von allen privat versicherten Personen eine Bescheinigung der Krankenversicherung vorzulegen, dass der Versicherungsschutz durchgehend bestanden hat und nicht zwischenzeitlich gekündigt wurde.

Ausnahmen

In bestimmten Fällen sind die Regelungen für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz anders. Dies betrifft

  • Versicherte bei Tricare oder über die Europäische Kommission, sowie DAAD-Stipendiaten,
  • unter Umständen Nonnen und Mönche,
  • Personen, die einen Werkvertrag abgeschlossen haben,
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen, die sich für ein Working-Holiday aufhalten,  
  • Praktikum nach § 15 Nr.6 BeschV (Zwischenpraktikum als Teil eines ausländischen Studiums),
  • Au-Pairs,
  • Studierende,
  • und Inhaber der EHIC.

Erste Schritte

Aufenthalt

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