Hintergrund

Information für Arbeitgeber Arbeitserlaubnisverfahren im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erweitert den Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland. Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung sollen künftig leichter nach Deutschland zu Arbeitszwecken einwandern. Bereits bestehenden Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden fortgeführt und teilweise weiter erleichtert.

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Arbeitserlaubnisverfahren im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Hamburg Welcome Portal

Definition Fachkraft

Als Fachkraft gelten künftig Personen mit Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation durch die in Deutschland zuständige Stelle schon vor der Einreise nach Deutschland vorliegt, bei Bedarf auch die Berufsausbildungserlaubnis.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz trifft keine Regelungen zu geringqualifizierter Beschäftigung. An den eingeschränkten Möglichkeiten der Zuwanderung für nichtqualifizierte Beschäftigung ändert sich nichts.

Arbeitsmarkteinstieg

Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert: Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die sogenannte Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit bleibt weiterhin erhalten.

Ein Beispiel: 2019 beträgt das monatliche Mindestgehalt ausländischer Fachkräfte, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, 3.685 EUR/brutto. Der Betrag ändert sich jährlich.

Weiterführende Hinweise und Ansprechpartner:

Ihre allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsmarktzulassung und Fragen zu Ihrem Antrag beantworten wir gerne unter der Telefonnummer 0228 713 2000, Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 14:30 Uhr, Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr.

Bei speziellen Fragen zu ortsüblichen Löhne und Arbeitsbedingungen in Hamburg steht Ihnen das E-Mail-Postfach des Teams Arbeitserlaubnisverfahren Hamburg zur Verfügung. Wir melden uns umgehend bei Ihnen: hamburg.arbeitsmarktpruefung@arbeitsagentur.de  

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